Datum09.07.2026 16:32
Quellewww.spiegel.de
TLDRDer EuGH stärkt Kundenrechte bei Streaming-Abos: Anbieter wie Netflix dürfen das 14-tägige Widerrufsrecht nicht generell ausschließen, wenn sie ihren Dienst als "digitale Dienstleistung" anbieten. Dieser Fall, ursprünglich aus Österreich, wird voraussichtlich auch in Deutschland relevant. Kunden müssen bei Widerruf angemessene Entschädigung für die bisherige Nutzung zahlen.
InhaltWer einen Dienst wie Netflix oder Sky bucht, soll bei Vertragsabschluss auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten – wohl zu Unrecht. Wer aber kostenlos Streams abstauben will, kann zur Kasse gebeten werden. Streamingdienste wie Sky dürfen das Widerrufsrecht für ihre digitalen Angebote nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht generell ausschließen. Generell können Kundinnen und Kunden in den ersten zwei Wochen nach Abschluss von einem Vertrag zurücktreten. Hintergrund der Entscheidung ist die Klage eines österreichischen Verbrauchervereins gegen den Streaminganbieter Sky. Dieser stuft sein Angebot als "digitalen Inhalt" ein und schließt daher das 14-tägige Widerrufsrecht aus, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich zustimmen, dass sie das Angebot sofort nutzen möchten und mit der Leistung begonnen wird. Das gilt dem Unternehmen zufolge übrigens auch für Skys Wow-Dienst in Deutschland. Das mit dem Fall befasste österreichische Gericht fragte den EuGH, was die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie dazu sagt. Dank der Vorschrift können Anbieter etwa Kinofilme zum digitalen Verleih anbieten, ohne dass die Käuferinnen und Käufer nach Nutzung ihr Geld zurückfordern, nachdem sie den Film bereits gesehen haben. Doch bei dem Streamingdienst von Sky handelt es sich nach Auffassung des Gerichtshofs um eine andere Produktkategorie, nämlich eine "digitale Dienstleistung". Die sei insbesondere der Fall, wenn der Dienst etwa durch personalisierte Empfehlungen an das Verhalten der Kundinnen und Kunden angepasst werde. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts sei hier nicht möglich. Der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte das Urteil. "Verbraucherinnen und Verbraucher müssen digitale Dienste auch dann testen können, wenn diese sofort online verfügbar sind und auf langfristige Abonnements angelegt sind", sagte Rechts- und Handelsexperte des Verbands, Felix Methman. Zwar bezieht sich das EuGH-Urteil auf den österreichischen Fall, den die dortigen Gerichte noch endgültig entscheiden müssen. Laut Rechtsanwalt Tim Wittwer aus Hannover sind die deutschen und österreichischen Regeln beim Widerrufsrecht aber vergleichbar, sodass die Vorgaben auch hierzulande relevant seien. Er erklärt, dass für Streaminganbieter das Bedürfnis bestehe, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wenn sie bisher Widerrufsrechte ausgeschlossen haben. Die Entscheidung könnte Wittwers Kanzlei zufolge nun vor allem für Anbieter problematisch werden, die im Rahmen eines Abos punktuell attraktive Großereignisse – etwa Boxkämpfe oder Konzerte – anbieten. Laut EuGH seien die Interessen der Anbieter ausreichend geschützt, weil Kundinnen und Kunden bei Widerruf eine angemessene Entschädigung für die bisherige Nutzung zahlen müssen.