Streamingdienste: Europäischer Gerichtshof stärkt Widerrufsrecht bei Streaming-Abos

Datum09.07.2026 10:29

Quellewww.zeit.de

TLDRDer Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt das Widerrufsrecht bei Streaming-Abos. Zuvor verzichteten Kunden oft auf ihr 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn der Vertrag vor Ablauf dieser Frist begann. Der EuGH stuft Streamingdienste als digitale Dienstleistungen ein, die eine "angemessene Bedenkzeit" erfordern. Dies wurde im Fall Sky Österreich entschieden, da die Personalisierung und Anpassung des Angebots den Dienst dynamisch machen. Die endgültige Entscheidung liegt nun bei einem österreichischen Gericht.

InhaltBei vielen Streamingdiensten geben Kunden bei Abschluss eines Vertrages ihr 14-tägiges Widerspruchsrecht auf. Der EuGH räumt Kunden nun eine angemessene Bedenkzeit ein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Streit über das Widerrufsrecht bei Streaming-Abos die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt. Das Gericht stufte das Angebot von Sky Österreich als digitale Dienstleistung ein, weswegen Kundinnen und Kunden eine "angemessene Bedenkzeit" nach dem Abschluss eines Vertrages bekommen müssten. Hintergrund ist eine Vertragsklausel bei Sky, gegen die eine Verbraucherschutzorganisation geklagt hatte. Diese Klausel ist allgemein üblich und besagt, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und Kundinnen und Kunden dadurch ihr Widerrufsrecht verlieren.  Welche Folgen dieses Urteil konkret hat, ist noch unklar. Das österreichische Gericht, das den EuGH anrief, muss nun abschließend entscheiden. Der EuGH schloss sich in seiner Urteilsbegründung der Argumentation der Verbraucherschutzorganisation an, die Streamingdienste als digitale Dienstleistung einordnete. Bei diesen kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden. Sky gab dagegen an, nur digitale Inhalte bereitzustellen. Wegen des "dynamischen Charakters" der Plattform, zum Beispiel durch Personalisierung und andere Anpassungen des Angebots an Nutzerverhalten, ist diese laut EuGH als digitale Dienstleistung einzuordnen. Dieser Artikel wird weiter aktualisiert.