Datum08.07.2026 03:30
Quellewww.zeit.de
TLDRDas Berliner Landgericht verkündet heute ein Urteil im Mordprozess gegen einen Palliativarzt. Die Staatsanwaltschaft fordert für den 41-Jährigen lebenslange Haft wegen Mordes in 15 Fällen, die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Sicherungsverwahrung. Der Arzt soll schwer kranken Patienten tödliche Medikamentenmischungen verabreicht und Spuren verwischt haben. Er gestand die Taten und wolle Leid ersparen. Die Verteidigung plädiert auf mildere Strafe und bestreitet niedere Beweggründe und einen Tötungshang.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Kriminalität“. Lesen Sie jetzt „Urteil erwartet im Mordprozess gegen Palliativarzt“. Im Mordprozess gegen einen Palliativarzt will das Landgericht Berlin am Mittwoch (13.00 Uhr) sein Urteil verkünden. Die Staatsanwaltschaft hat nach fast einjähriger Verhandlung die Höchststrafe für den 41-jährigen Deutschen gefordert. Neben lebenslanger Haft für Mord in 15 Fällen beantragte Ankläger Philipp Meyhöfer, die besondere Schwere der Schuld festzustellen und Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Haftstrafe anzuordnen. Zudem forderte er ein lebenslanges Berufsverbot. Nach Überzeugung des Staatsanwalts hat der Arzt von September 2021 bis Juli 2024 zwölf Frauen und drei Männern jeweils ein tödliches Gemisch verschiedener Medikamente verabreicht. Mehrmals habe er Feuer gelegt, um Spuren zu vertuschen. Als jüngstes Opfer führt die Anklage eine 25-Jährige auf, als ältestes eine 94 Jahre alte Frau. Alle waren schwerstkrank, ihr Tod stand aber nicht unmittelbar bevor. Der Arzt hatte nach monatelangem Schweigen überraschend am 25. Juni gestanden, zwölf schwer kranke Patientinnen und Patienten bei Hausbesuchen getötet zu haben. Er habe sich eingeredet, das Richtige zu tun und Patienten "Leid und Siechtum" zu ersparen, hieß es in seiner Erklärung. Zum Abschluss des Prozesses entschuldigte er sich erneut bei den Hinterbliebenen. Seine Verteidiger beantragten, weder die besondere Schwere der Schuld festzustellen, noch Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Haftstrafe anzuordnen. Der Arzt habe nicht aus niederen Beweggründen gehandelt. Er habe in der Vorstellung gelebt, Leid zu lindern. Ein Hang zum Töten sei nicht belegt. © dpa-infocom, dpa:260708-930-350121/1