Urteil in Hamm: Gericht: Mehr als ein Handgepäck muss kostenlos erlaubt sein

Datum07.07.2026 17:53

Quellewww.zeit.de

TLDRDas Oberlandesgericht Hamm hat ein Urteil gegen die Fluggesellschaft Vueling bestätigt, das Zusatzkosten für Handgepäck beanstandet. Das Gericht rügte, dass nur ein Handgepäckstück kostenlos erlaubt sei, da dies nicht plausibel begründet sei. Die Entscheidung stützt sich auf EU-Rechtsprechung, die besagt, dass für Handgepäck, das üblichen Anforderungen entspricht, keine Extrakosten berechnet werden dürfen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Urteil in Hamm“. Lesen Sie jetzt „Gericht: Mehr als ein Handgepäck muss kostenlos erlaubt sein“. Im europaweiten Streit um die Zusatzkosten beim Handgepäck hat das Oberlandesgericht Hamm ein Versäumnisurteil vom 20. Januar 2026 gegen die spanische Fluggesellschaft Vueling nach deren Einspruch aufrechterhalten. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Umstritten ist, dass Fluggesellschaften für Handgepäck, das nicht den vorgeschriebenen Maßen entspricht, Zusatzkosten berechnen. Der 13. Senat des OLG hat nunmehr in einem Einzelfall eine Regelung zu den Kosten für das Mitführen von Handgepäck beanstandet.  Nach Angaben eines OLG-Sprechers haben sich die Richter an der in den Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft festgeschriebenen Zahl der kostenlos mitführbaren Handgepäckstücke gestört. Die Beschränkung auf nur ein Gepäckstück innerhalb der von der Fluggesellschaft festgelegten Höchstmaße sei nicht plausibel begründet, so das Gericht. Da die Klausel schon aus diesem Grund nicht statthaft sei, müsse sich das Gericht nicht weiter zu den Maßen äußern. Eine ausführliche Urteilsbegründung lag am Dienstag noch nicht vor. Die Verbraucherzentrale als Klägerin hatte sich auf EU-Rechtsprechung berufen, wonach Passagieren keine Extrakosten für das Handgepäck berechnet werden dürfen, wenn Gewicht und Größe den üblichen Anforderungen und den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.  In Deutschland sind an weiteren Gerichten vergleichbare Klagen anhängig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Die beklagte Fluggesellschaft hat jedoch die Möglichkeit, dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. © dpa-infocom, dpa:260707-930-348907/1