AfD-Parteitag: Polizei: Demos auf Straßen zu Parteitag bleiben untersagt

Datum04.07.2026 06:36

Quellewww.zeit.de

TLDRDie Polizei in Erfurt untersagt weiterhin Demonstrationen auf bestimmten Zufahrtsstraßen zum AfD-Parteitag. Die Stadt Erfurt legte Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ein, die das zuvor verhängte Verbot für einen Straßenabschnitt aufgehoben hatte. Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, dass die Allgemeinverfügung friedliche Versammlungen verbiete und ein Polizeinotstand nicht nachgewiesen sei. Ziel des Verbots ist es, den Zugang der Delegierten zum Parteitag zu gewährleisten, da Blockaden angekündigt wurden. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht noch aus.

InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „AfD-Parteitag“. Lesen Sie jetzt „Polizei: Demos auf Straßen zu Parteitag bleiben untersagt“. Das Demonstrationsverbot auf einigen Zufahrtsstraßen im Umfeld des AfD-Bundesparteitags in Erfurt gilt nach Polizeiangaben weiter. Die Stadt Erfurt hat nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar eingelegt. Bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gilt nach Angaben der Stadt die Allgemeinverfügung weiter.  Das Verwaltungsgericht in Weimar hatte auf Antrag eines Kommunalpolitikers der Grünen die Allgemeinverfügung, nach der bestimmte Straßen für Demonstrationen und Proteste gesperrt sind, kassiert. Dabei geht es nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts allerdings nur um einen Straßenabschnitt vom Erfurter Ortsteil Frienstedt in Richtung Flughafen. Wann das Gericht in zweiter Instanz entscheidet, blieb zunächst offen. Eine Allgemeinverfügung regelt, dass Zufahrtsstraßen zum Tagungsort der AfD, darunter die Gothaer und Eisenacher Straßen sowie einzelne Autobahnabschnitte für Demonstrationen gesperrt sind. Die Polizei will den Delegierten so den Zugang zum Parteitag geben. Hintergrund sind Ankündigungen, den Parteitag durch Straßenblockaden verhindern zu wollen.  Das Verwaltungsgericht hatte moniert, dass sich die Allgemeinverfügung auf ein Verbot auch von friedlichen Versammlungen richte. Das Vorliegen eines polizeilichen Notstands sei nicht nachgewiesen worden. © dpa-infocom, dpa:260704-930-332059/1