Datum02.07.2026 05:00
Quellewww.zeit.de
TLDRDer Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet über die Urheberrechtsklage des Schweizer Möbelherstellers USM gegen einen Konkurrenten. USM sieht sein modulares Möbelsystem als urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, dessen Rechte durch den Verkauf von Ersatzteilen verletzt werden. Der BGH prüft, ob die Möbel eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, die über den rein funktionalen Zweck hinausgeht. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass keine höheren Originalitätsanforderungen für angewandte Kunst gelten.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Klage am Bundesgerichtshof“. Lesen Sie jetzt „Vom Urheberrecht geschützt? Wann Möbel zu Kunstwerken werden“. Seit Jahrzehnten verkauft das Schweizer Unternehmen USM modulare Möbelsysteme aus verchromten Rohren, Verbindungskugeln und bunten Metall-Fronten. Die Regale und Sideboards gelten als Designklassiker - aber sind sie auch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke? Um diese Frage dreht sich ein jahrelanger Rechtsstreit, über den heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheidet. Denn: USM hat einen Konkurrenten aus Nürnberg verklagt, weil es durch dessen Angebot an Möbelteilen sein Urheberrecht verletzt sieht. Die wichtigsten Fragen und Antworten vor dem Urteil: Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen wie Texte, Musik, Fotos, Filme, Computerprogramme oder Kunstobjekte. Der Schutz entsteht ab dem Moment der Schöpfung und muss anders als beim Patent-, Design- oder Markenrecht nicht erst in ein amtliches Register eingetragen werden. In Deutschland können nur natürliche Personen Urheber sein. Der Schutz endet 70 Jahre nach deren Tod. Danach kann das Werk frei verwendet werden. Das Urheberrecht verleiht dem Urheber oder der Urheberin zunächst die exklusiven Nutzungsrechte am Werk. Er oder sie allein entscheidet, wer das Werk zu welchen Konditionen veröffentlichen, bearbeiten oder vervielfältigen darf. Ausnahmen gibt es etwa für Zitate oder Privatkopien. Mit Lizenzverträgen können Dritten bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das Urheberrecht schützt "persönliche geistige Schöpfungen", die ein gewisses Maß an Individualität erfüllen und die Persönlichkeit des Urhebers oder der Urheberin widerspiegeln. Neben Werken der bildenden Kunst wie Gemälde oder Skulpturen können grundsätzlich auch Gebrauchsgegenstände als angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Dafür muss der Schöpfer oder die Schöpferin aber über den funktionellen Zweck hinaus einen gewissen Gestaltungsspielraum künstlerisch ausnutzen. USM hält sein Möbelsystem für ein solches Werk der angewandten Kunst und sieht sein Urheberrecht von einem Konkurrenten aus Nürnberg verletzt, der online Ersatz- und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem anbietet. Seit einigen Jahren listet der Online-Shop sämtliche Komponenten auf, die für den Zusammenbau kompletter USM Haller Regale und Sideboards nötig sind - und: Es wird ein Montageservice angeboten, der Kunden aus den Teilen ein komplettes Möbelstück zusammenbaut. Vor Gericht fordert USM unter anderem Unterlassung und die Feststellung einer Schadenersatzpflicht. (Az. I ZR 96/22) Das beklagte Unternehmen meint, das USM Haller Design erreiche nicht die für einen Urheberschutz notwendige Gestaltungshöhe. Die einzelnen Merkmale der Möbel seien vor allem durch funktionelle, technische Zwänge vorgegeben – und eben keine freien, kreativen Entscheidungen eines Schöpfers, argumentierte dessen Anwalt bei der mündlichen Verhandlung im April. Das Landgericht Düsseldorf hatte einen Urheberschutz für das Möbelsystem im Juli 2020 zunächst bejaht und der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah die Sache in zweiter Instanz aber anders und erkannte nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche an - und keinen Urheberschutz. Beide Parteien legten Revision ein, sodass der Fall in Karlsruhe landete. Der BGH sah im Dezember 2023 aber europarechtlichen Klärungsbedarf und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte Ende 2025 klar, dass für Gegenstände der angewandten Kunst beim Urheberrecht keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werke. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts sei ein Gegenstand, "der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt", betonten die Luxemburger Richter. Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung komme es darauf an, "ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind". Über den konkreten Fall muss nun der BGH entscheiden. Der erste Zivilsenat ließ bei der mündlichen Verhandlung im April durchblicken, dass das Berufungsurteil aus Düsseldorf seiner Prüfung wohl nicht standhalten wird. Die Begründung, mit der das OLG einen Urheberschutz verneinte, lasse sich wohl nicht halten, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch. Die Sache könnte daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückgewiesen werden. Dort müsste dann anhand der Hinweise von EuGH und BGH erneut ein Urheberschutz geprüft werden. © dpa-infocom, dpa:260702-930-319537/1