Datum18.06.2026 18:18
Quellewww.zeit.de
TLDRDas Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Elternzeit in mehreren Abschnitten jedes Mal einen vorwirkenden Kündigungsschutz genießt. Dies gilt auch, wenn mehrere Abschnitte mit einem Schreiben beantragt werden. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte ab der Ankündigung der Elternzeit nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und besteht bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen möglich.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Justiz“. Lesen Sie jetzt „Gericht: Kündigungsschutz auch bei Elternzeit in Abschnitten“. Wer Elternzeit in mehreren Abschnitten nimmt, hat dafür jedes Mal einen vorwirkenden Kündigungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeit-Abschnitte mit nur einem Schreiben verlangt, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz darf der Arbeitgeber Beschäftigten nicht kündigen ab dem Zeitpunkt, von dem an eine Elternzeit verlangt wird. Allerdings beginnt der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Auch während der Elternzeit darf der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht kündigen. In "besonderen Fällen" könne "ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden", hieß es. © dpa-infocom, dpa:260618-930-245739/1