Datum15.10.2025 17:42
Quellewww.spiegel.de
TLDRDas Bundesverwaltungsgericht macht klar, dass Klagen gegen den Rundfunkbeitrag aufgrund angeblicher "fehlender Programmvielfalt" zwar möglich, aber mit hohen Hürden verbunden sind. Die Klägerin argumentierte, dass der öffentliche Rundfunk nicht die nötige Meinungsvielfalt biete, doch das Gericht betont, dass dies nur bei groben Verstößen über längere Zeiträume nachgewiesen werden kann. Zudem muss die Klägerin erhebliche Beweise liefern, was in der Regel wissenschaftliche Gutachten erfordert. Der Fall wurde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
InhaltWegen angeblich "fehlender Programmvielfalt" will eine Frau keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun: Die Hürden für erfolgreiche Klagen sind ziemlich hoch. So manchen Menschen dürfte die Vorstellung verlockend vorkommen: Wenn man mit dem Programm von ARD und ZDF nicht mehr zufrieden ist – warum nicht einfach die Zahlung stoppen? Und erfolgreich gegen den Rundfunkbeitrag der Öffentlich-Rechtlichen klagen? Doch so einfach ist es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun klargemacht, dass es hohe Hürden für erfolgreiche Klagen gegen den Rundfunkbeitrag unter Verweis auf angeblich einseitige Berichterstattung öffentlich-rechtlicher Sender sieht. Der Rundfunkbeitrag stehe erst dann nicht mehr im Einklang mit deutschem Verfassungsrecht, wenn das "Gesamtprogrammangebot" die Anforderungen an die "meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt", erklärte das Gericht in Leipzig. In welchem Ausmaß dies geschehe, sei "schwierig festzustellen". Das Gericht entschied im Fall einer Frau, die sich mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags für den Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022 wehrt. Sie begründet dies damit, dass ihr aufgrund von fehlender Programmvielfalt ein Recht auf Leistungsverweigerung zustehe. Der öffentliche Rundfunk sei lediglich "Erfüllungsgehilfe" der "vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht". In den Vorinstanzen scheiterte die Klägerin, zuletzt in der Berufung am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Das Bundesverwaltungsgericht hob dessen Urteil in der Revision nun allerdings auf und verwies den Fall zur neuerlichen Verhandlung an diesen zurück. Der Verwaltungsgerichtshof müsse überprüfen, ob die "verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität" zur fraglichen Zeit zu bejahen sei, teilte das Gericht zur Urteilsbegründung mit. Also, etwas verkürzt gesagt: ob Programmvielfalt bestanden habe. Sollte diese Äquivalenz nach Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr gegeben sein, müsse es die Sache im Weg der Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgerichts vorlegen. Dieses habe sich zuletzt 2018 mit der Frage befasst – also vor dem von der Frau monierten Zeitraum. Zugleich wies das oberste deutsche Verwaltungsgericht auf die aus seiner Sicht extrem hohen Hürden für erfolgreiche Klagen hin. Die "gröbliche Verfehlung" der Abbildung der gesellschaftlichen Meinungsvielfalt im Gesamtprogramm müsse für einen längeren Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor dem angefochtenen Gebührenbescheid nachgewiesen werden. Zudem sei das Erreichen von Ausgewogenheit objektiv schwer feststellbar und stets nur "annäherungsweise" erreichbar. Nicht zuletzt garantiere das Grundgesetz den Sendern außerdem noch Programmfreiheit. Demnach müsste die Klägerin dem zuständigen Verwaltungsgericht zunächst "hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite" im Programm liefern, um eine Überprüfungspflicht auszulösen. Diese müssten "in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt" werden, betonte das Bundesverwaltungsgericht. Im Fall der Frau äußerte es sich skeptisch. Es erschiene überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erreichen könne.