Datum16.06.2026 14:38
Quellewww.zeit.de
TLDRDas Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Bürger- und Polizeibeauftragten ab, der Bodycam-Aufnahmen aus einem Polizei-Einsatz anforderte. Das Gericht urteilte, dass der Beauftragte keine einklagbaren Rechte auf Einsicht habe, da er als Hilfsorgan des Parlaments agiere. Hintergrund ist eine Beschwerde über unangemessene Gewaltanwendung der Polizei. Die Akteneinsicht wurde mit Verweis auf ein laufendes Strafverfahren verweigert. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Polizeibeauftragter“. Lesen Sie jetzt „Klage erfolglos – Keine Herausgabe von Bodycam-Videos“. Die Berliner Polizei muss dem Bürger- und Polizeibeauftragten keine Aufnahmen aus einer sogenannten Bodycam zur Verfügung stellen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine entsprechende Klage als unzulässig abgewiesen, wie ein Sprecher mitteilte. Als Behörde habe der Polizeibeauftragte grundsätzlich keine einklagbaren Rechte, entschied das Gericht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Regelungen des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes. Der Beauftragte sei als Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses in die Ausübung parlamentarischer Kontrolle eingebunden. Hintergrund des Verfahrens ist die Beschwerde eines Menschen nach einer Polizeikontrolle im April 2024. Nach Angaben des Polizeibeauftragten berichtete dieser, er sei dabei zu Boden gebracht und anschließend durch die Feuerwehr mit Blessuren und Verdacht auf eine Kniescheiben-Fraktur ins Krankenhaus gebracht worden. Der Betroffene bezeichnete die Gewaltanwendung der Polizei als unangemessen, er habe keine Gegenwehr geleistet. Die Polizei ermittelt hingegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Zu den Beweismitteln gehören demnach auch Videoaufzeichnungen einer Bodycam, die Einsatzkräfte am Körper trugen. Um die Sache aufklären zu können, bat der Beauftragte die Polizei die Akten einsehen zu können einschließlich der Bodycam-Aufnahmen. Dies lehnte die Behörde jedoch mit Verweis auf das Strafverfahren ab. Dagegen zog der Polizeibeauftragte vor Gericht. Er könne seine Aufgabe nur dann effektiv wahrnehmen, wenn die ihm verliehenen Befugnisse im Streitfall auch gerichtlich durchsetzbar seien, argumentierte Alexander Oerke. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob Oerke das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einschaltet, ist offen. In einer früheren Erklärung von ihm zu dem Fall hieß es: "Würde sich die Ansicht von Polizei und Staatsanwaltschaft Berlin durchsetzen, könnte der Polizeibeauftragte lediglich minder schwere Vorwürfe unterhalb eines strafrechtlichen Anfangsverdachts effektiv aufklären und wäre in seinen Aufklärungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt." © dpa-infocom, dpa:260616-930-231858/1