Gerichtsurteil: Trunkenheit am Steuer ist auch bei Fahrten im Parkhaus strafbar

Datum02.06.2026 18:29

Quellewww.spiegel.de

TLDRDas Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass Trunkenheit am Steuer auch in Parkhäusern strafbar ist. Ein Mann mit fast zwei Promille wollte aus einem Nürnberger Parkhaus ausfahren, wurde jedoch gestoppt. Gerichte verurteilten ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und entzogen ihm die Fahrerlaubnis. Das Gericht begründet dies damit, dass Parkhäuser während der Betriebszeiten als öffentlicher Verkehrsraum gelten, selbst bei vorübergehender Sperrung der Ausfahrt.

InhaltEr wollte mit knapp zwei Promille aus einem Nürnberger Parkhaus herausfahren, doch eine Mitarbeiterin sperrte die Schranke. Der Mann hielt sein Handeln nicht für strafbar, mehrere Gerichtsinstanzen schon. Sie erhalten mehr Inhalte von uns in Ihren Suchergebnissen. Wer betrunken Auto fährt, macht sich damit auch im Parkhaus strafbar. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden und damit die Revision eines Angeklagten als unbegründet verworfen. Wie das Gericht mitteilte , wollte der Angeklagte mit einem Firmenauto aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt herausfahren – mit einem Alkoholpegel von knapp zwei Promille. Eine Parkhausmitarbeiterin habe das bemerkt und kurzerhand die Ausgangsschranke gesperrt. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro und ordnete an, seine Fahrerlaubnis zu entziehen. Dagegen ging der Mann in Berufung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, das sein Begehren allerdings als unbegründet verwarf. Der Angeklagte wollte es dabei nicht belassen. Er hielt sein Handeln nicht für strafbar – mit der Begründung, er sei nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren. Deshalb legte er Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Dessen 4. Strafsenat hat nun allerdings das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt. Das Parkhaus sei eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts, "jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten". Auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke ändere daran nichts, zumal die beiden Einfahrtschranken weiterhin geöffnet gewesen seien und auch Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen hätten, so das Gericht.