Passau: Mann fährt Frauen und Kind mit Auto an – Haftstrafe

Datum27.05.2026 21:21

Quellewww.spiegel.de

TLDREin 49-Jähriger wurde in Passau wegen versuchten Mordes und Totschlags zu acht Jahren Haft verurteilt. Er fuhr seine Ex-Partnerin und deren Freundin mit dem Auto an und verletzte beide Frauen schwer. Das gemeinsame Kind wurde leicht verletzt. Der Mann schlug und trat zudem auf seine Ex-Partnerin ein. Die Richter werteten die Tat als spontan, unter Ausschluss von Heimtücke bei der Ex-Partnerin. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

InhaltEr überfuhr seine Ex-Partnerin, stieg aus dem Auto und schlug auf sie ein: Dafür ist ein 49-Jähriger in Passau zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Auch das gemeinsame Kind und eine Freundin der ehemaligen Partnerin wurden verletzt. Weil er mit seinem Auto seine ehemalige Partnerin und deren Freundin angefahren und schwer verletzt hat, ist ein Mann vor dem Landgericht Passau zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Die Richter sprachen ihn des versuchten Mordes an der Freundin und des versuchten Totschlags an der Ex-Partnerin sowie der gefährlichen Körperverletzung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig. Der 49 Jahre alte Iraker war mit seinem Auto in der Passauer Innenstadt auf seine ehemalige Partnerin und die gemeinsame, fünfjährige Tochter sowie eine zufällig hinzugekommene Freundin zugefahren. Die beiden Frauen wurden schwer, das Kind leicht verletzt. Nachdem der Mann die Frauen angefahren hatte, war er laut Anklage aus dem Wagen ausgestiegen und hatte seine halb unter dem Auto liegende Ex-Partnerin geschlagen und getreten. Die Freundin war vor das Fahrzeug gestürzt. Mehrere Zeugen, darunter zwei weitere Freundinnen der Ex-Partnerin, hatten den Vorfall beobachtet. Passanten alarmierten die Rettung. Die Staatsanwaltschaft hatte elf Jahre Haft unter anderem wegen zweifachen versuchten Mordes gefordert. Sie sah die Mordmerkmale Heimtücke, niedrige Beweggründe sowie gemeingefährliche Mittel verwirklicht. Motiv sei gewesen, dass der Iraker die Trennung und die Übertragung des Sorgerechts für die Tochter auf seine ehemalige Partnerin nicht akzeptieren wollte. Einer der Nebenklage-Vertreter kritisierte, dass der Angeklagte "nicht im Ansatz Reue oder Mitleid" zeige und forderte mindestens zwölf Jahre Haft. Der Verteidiger plädierte auf maximal neun Jahre und fünf Monate Gefängnis. Der Angeklagte hatte in dem Verfahren jede Tötungsabsicht bestritten und bei der Polizei angegeben, die Kontrolle über sich verloren und die Situation als Unfall angesehen zu haben. Die Kammer war überzeugt davon, dass der Angeklagte bewusst und mit mindestens 50 Stundenkilometern auf die Personengruppe zugefahren ist. Daran hätten sie nach der Anhörung von Zeugen und einem Sachverständigen keine Zweifel. Auch am Tötungsvorsatz zweifelte sie nicht – gegen beide Frauen, auch wenn die Ex-Partnerin das Zielobjekt gewesen sei. Dennoch habe es sich um eine Spontantat in einer aufgeladenen Situation gehandelt. Erschwerend wirke sich aus, dass der Angeklagte seiner Ex-Partnerin nach dem Aussteigen aus dem Tatwagen Faustschläge und Tritte gegen den Kopf verpasste. Das lasse sich auch nicht mit einem Unfallgeschehen verbinden, konstatierte der Vorsitzende Richter. Anders als die Staatsanwaltschaft sahen die Richter lediglich bei der Freundin einen Fall von versuchtem Mord. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei erfüllt, da die Frau nicht mit einem Angriff gerechnet habe. Den Angriff auf die ehemalige Partnerin des Mannes werteten die Richter hingegen den Angriff als versuchten Totschlag. Es seien keine Mordmerkmale verwirklicht worden. Heimtücke komme nicht in Frage, weil die Frau kurz vor dem Vorfall von ihrer Freundin gewarnt worden sei, die den Ex-Partner gesehen hatte. Die Beweggründe des Angeklagten seien unklar geblieben, so der Vorsitzende Richter. Niedrige Beweggründe würden etwa bei Rache und Besitzdenken vorliegen, nicht aber, falls es dem Angeklagten um den Schutz vor Entfremdung von seiner Tochter gegangen sei. Die bei dem Vorfall ebenfalls verletzte Tochter war aus dem Urteil ausgenommen. Eine Gerichtssprecherin erläuterte, dass die Kammer die Strafverfolgung zuvor auf die Ex-Partnerin und deren Freundin sowie auf den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr beschränkt hatte. Einzelne Teile einer Tat auszunehmen ist dem Gesetz nach etwa dann möglich, wenn sie mit Blick auf die ansonsten zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Die ehemalige Partnerin des Angeklagten war bei der Urteilsverkündung nicht anwesend, die Freundin schon. Einer der Nebenklage-Vertreter hatte in seinem Plädoyer gesagt, die zwei Frauen hätten aufgrund der physischen und psychischen Folgen der Tat lebenslänglich bekommen. Das Urteil über den Angeklagten ist nicht rechtskräftig.