Datum27.05.2026 03:30
Quellewww.zeit.de
TLDRDas Oberverwaltungsgericht NRW verhandelt über die Platzierung von Teleshopping-Sendern auf Smart-TVs. Der Sender QVC klagt auf Aufnahme in die "Public Value-Liste", die eine bessere Sichtbarkeit ermöglicht. Kriterium ist ein besonderer Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt. Die zuständige Landesmedienanstalt und das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatten eine Aufnahme bisher abgelehnt.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Prozesse“. Lesen Sie jetzt „Teleshopping-Anbieter kämpft um Sichtbarkeit auf Fernsehern“. Mit der grundsätzlichen Bedeutung von Teleshoppingsendern im Fernsehen beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen an diesem Mittwoch (10.30 Uhr) in einer mündlichen Verhandlung. Bei der Berufungsverhandlung muss das Gericht in Münster klären, ob der Kläger, der in Düsseldorf sitzende Sender QVC, in die sogenannte Public Value-Liste aufgenommen werden muss. Wer aufgenommen wird, hat laut Medienstaatsvertrag das Recht, auf den Benutzeroberflächen von Smart-TVs oder im Kabelfernsehen gut und schnell auffindbar zu sein. Laut Gesetz gilt das für die Sender, die einen besonderen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten. In NRW hat die zuständige Landesmedienanstalt dies für QVC und andere Anbieter von Teleshoppingkanälen bislang verneint. In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf konnten sich die Sender ebenfalls nicht durchsetzen. © dpa-infocom, dpa:260527-930-132980/1