Datum26.05.2026 13:27
Quellewww.zeit.de
TLDREin Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt besagt, dass Banken unbefugte Abbuchungen grundsätzlich erstatten müssen, sofern keine Fahrlässigkeit des Kontoinhabers vorliegt. Im konkreten Fall wurde eine Bank zur Zahlung von fast 220.000 Euro verurteilt, die durch Dritte unautorisiert von einem Konto abgehoben wurden, während der Kontoinhaber im Ausland war und seine Bankkarte nicht erhalten hatte. Der Kläger hatte die Karte und die PIN nie besessen und war nicht verpflichtet, ständige Kontrollen auf Posteingänge durchzuführen.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Geld weg“. Lesen Sie jetzt „Gericht: Banken müssen bei unbefugten Abhebungen zahlen“. Unbefugte Geldabhebungen von einem Konto sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt grundsätzlich von der Bank auszugleichen, solange keine Fahrlässigkeit beim Kontoinhaber vorliegt. Das Gericht verurteilte eine Bank nach einem heute veröffentlichten Urteil zur Zahlung eines unbefugt abgehobenen und noch nicht ausgeglichenen Betrags. (Az. 17 U 62/24) Der Kläger hatte demnach bei der Bank ein Konto eröffnet und Ende Juni 2019 einen Betrag von gut 300.000 Euro eingezahlt. Die Bankkarte sollte an seine Adresse in Frankfurt geschickt werden. Zwei mittlerweile Verurteilte hoben von diesem Konto von Ende Juni bis Ende August knapp 220.000 Euro mittels Karte ab – zu einer Zeit, als der Kontoinhaber im Ausland war. Nach seiner Rückkehr habe der Mann der Bank mitgeteilt, dass er immer noch keine Bankkarte habe, und habe das Konto gesperrt. Die Bank beglich vor dem Prozess einen Teil des Schadens, wollte aber von dem Kunden gut 66.000 Euro. Das Landgericht gab der Bank recht, das Oberlandesgericht dem Kläger. Die Begründung: Es handele sich unstreitig um nicht autorisierte Zahlungen. Die Bank habe keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt hätte. Er sei aber nie im Besitz der Karte und der PIN gewesen. Ihm sei auch der Zustellungstag der Karte nicht bekannt gewesen und kein Briefkasteninhaber sei verpflichtet, fortlaufend darauf zu achten, ob Sendungen eingehen und diese unverzüglich herauszunehmen. Gegen die Entscheidung kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. © dpa-infocom, dpa:260526-930-130371/1