Datum21.05.2026 16:44
Quellewww.zeit.de
TLDRDas Bayerische Oberste Landesgericht wies Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter im Wirecard-Schadensersatzverfahren zurück. Der Richter war zuvor Generalstaatsanwalt und hatte damit Dienstaufsicht über die ermittelnden Staatsanwälte. Das Gericht sah darin keinen Grund für Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit. Jedoch wurde eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung habe. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen nur dringende Handlungen im Verfahren vorgenommen werden.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Prozess um Schadenersatz“. Lesen Sie jetzt „Wirecard-Verfahren: Befangenheitsanträge abgelehnt“. Im Verfahren um Schadenersatzforderungen von Wirecard-Aktionären hat das Bayerische Oberste Landesgericht Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter Reinhard Röttle zurückgewiesen. Röttle selbst hatte Anfang März gemeldet, dass er bis zum 31. Januar 2026 Generalstaatsanwalt in München war und damit die Dienstaufsicht über die Staatsanwälte gehabt habe, die im Wirecard-Skandal die Ermittlungen führten. Seit Februar ist er Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichtes und damit auch Vorsitzender des ersten Zivilsenats, der mit den Forderungen der Wirecard-Anleger befasst ist. Die Befangenheitsanträge wurden laut Gericht im Anschluss an die Selbstanzeige gestellt - und nun zurückgewiesen. In Röttles früherer Tätigkeit als Generalstaatsanwalt sah das Gericht "keinen gesetzlichen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts" und keinen "Grund ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen". Allerdings ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zu: "Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die berufliche Vorbefassung eines Richters als früherer Leiter einer Aufsichtsbehörde eine Besorgnis der Befangenheit begründet, hat grundsätzliche Bedeutung", teilte das Gericht mit. Bis die Entscheidung rechtskräftig wird, dürfen in dem Verfahren nach Gerichtsangaben "nur solche Handlungen vorgenommen werden, die keinen Aufschub dulden". © dpa-infocom, dpa:260521-930-112364/1