Datum21.05.2026 03:30
Quellewww.zeit.de
TLDRDer BGH entscheidet über den Fall einer blinden Frau, der die Aufnahme in einer Rehaklinik verweigert wurde. Sie klagt auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Sehbehinderung. Umstritten ist, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Gesundheitsbereich anwendbar ist. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für Diskriminierungsfälle in Kliniken und Arztpraxen haben, falls das AGG für medizinische Behandlungsverträge anerkannt wird.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Keine Reha für blinde Frau“. Lesen Sie jetzt „BGH entscheidet zu Diskriminierungsschutz in Klinik“. Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet heute (10.00 Uhr) über die Klage einer blinden Frau, der die Aufnahme in einer Rehaklinik verweigert wurde. Sie sieht sich wegen ihrer Sehbehinderung diskriminiert und fordert von der Klinik eine Entschädigung, wie sie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgesehen ist. Ob das Gesetz auch im Gesundheitsbereich angewendet werden kann, ist aber umstritten. Nach einer Operation am Knie war die Frau zur Rehabilitation in eine nordhessische Klinik gebracht worden. Als die heute 72-Jährige aus dem Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen dort ankam, wurde sie aber abgewiesen. Eine Chefärztin habe ihr gesagt, man nehme sie nicht auf, weil sie blind sei, sagt die Klägerin. Ihre Klage gegen die Klinik blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das nun erwartete Urteil aus Karlsruhe könnte Folgen auch für andere Fälle von Diskriminierung in Kliniken und Arztpraxen haben. "Sollte der BGH das Urteil der Vorinstanz aufheben, wird das umfangreiche Konsequenzen haben, denn er würde damit klarstellen, dass das AGG auf medizinische Behandlungsverträge angewendet werden kann", sagte der Anwalt der Klägerin, Michael Richter. Die Rehaklinik wollte sich auf Anfrage nicht zum Verfahren äußern. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist seit 2006 in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche. (Az. III ZR 56/25) © dpa-infocom, dpa:260521-930-108547/1