Gerichtsurteil: Gericht: Skiunfall war kein Arbeitsunfall

Datum20.11.2025 15:57

Quellewww.zeit.de

TLDRDas Sozialgericht Hannover entschied, dass der Skiunfall eines Geschäftsführers auf einer viertägigen Reise in Österreich nicht als Arbeitsunfall gilt. Der Kläger hatte argumentiert, die Reise diente dem beruflichen Austausch, doch das Gericht sah keinen Zusammenhang mit seinen Arbeitsaufgaben. Die Veranstaltung war als „Skitour 2023“ ausgeschrieben, Fachvorträge fielen aus und die Teilnehmer gestalteten ihre Zeit eigenständig. Skifahren wurde als private Tätigkeit ohne Bezug zu den beruflichen Pflichten gewertet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Gerichtsurteil“. Lesen Sie jetzt „Gericht: Skiunfall war kein Arbeitsunfall“. Ein Skiunfall eines Geschäftsführers während einer viertägigen Tour in Österreich zählt nicht als Arbeitsunfall. Das hat das Sozialgericht Hannover entschieden. Der Mann hatte argumentiert, die Reise habe dem beruflichen Austausch gedient. Das Gericht folgte dieser Darstellung aber nicht. Der Kläger war laut Sozialgericht als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens zu der Veranstaltung eingeladen worden. Das Programm war demnach mit "Skitour 2023" überschrieben und versprach "ein paar erholsame Tage". Die an drei Vormittagen vorgesehenen Fachvorträge fielen sämtlich aus. Die Teilnehmenden hätten ihre Zeit daher eigenständig gestaltet, teilte das Gericht mit. Der Geschäftsführer sei dabei einer Skigruppe beigetreten. Bei einer Abfahrt habe er sich eine Beinfraktur zugezogen. Die zuständige Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab ‒ ein betrieblicher Zusammenhang sei nicht erkennbar. Das Gericht bestätigte diese Sicht: Entscheidend sei, dass die konkrete Tätigkeit im Unfallmoment im Zusammenhang mit der beruflichen Arbeit stehe. Skifahren sei aber eine private Tätigkeit ohne Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers, hieß es vom Gericht. Auch ein möglicher mittelbarer Nutzen für das Unternehmen ändere daran nichts. Aus Sicht des Gerichts war der Freizeit- und Erholungscharakter der Reise bereits aus der Einladung ersichtlich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az. S 22 U 203/23) © dpa-infocom, dpa:251120-930-318833/1