Datum12.05.2026 13:35
Quellewww.zeit.de
TLDRDer Arzt Winfried Stöcker wurde in zweiter Instanz vom Vorwurf des Inverkehrbringens eines nicht zugelassenen Corona-Impfstoffs freigesprochen. Das Landgericht Lübeck hob eine Geldstrafe auf, da die Abläufe der Impfaktion nicht dem Tatbestand entsprachen. Der Impfstoff galt laut Gericht nicht als bedenkliches Arzneimittel. Die Staatsanwaltschaft kann noch Revision einlegen.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Prozess um Corona-Impfung“. Lesen Sie jetzt „Stöcker im Prozess um Corona-Impfung freigesprochen“. Der Arzt und Unternehmer Winfried Stöcker ist in zweiter Instanz von Vorwürfen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfaktion mit einem nicht zugelassenen Mittel freigesprochen worden. Das Landgericht Lübeck hob eine Verurteilung des Amtsgerichts vom 10. Juni 2024 zu einer Geldstrafe von 250.000 Euro (50. Tagessätze zu je 5.000 Euro) auf, wie ein Sprecher des Landgerichts mitteilte. Stöcker war vorgeworfen worden, 2021 während der Corona-Pandemie einen nicht zugelassenen Impfstoff als Fertigarzneimittel an zwei Ärzte übergeben zu haben, die ihn Impfwilligen verabreichten. Zwar habe es sich bei dem Impfstoff um ein nicht zugelassenes Arzneimittel gehandelt. Die Abläufe der Impfaktion rechtfertigten jedoch nicht den Vorwurf des Inverkehrbringens, begründete die Berufungskammer das Urteil. Dazu hätten Dritte die Stoffe zur freien Verfügung erhalten müssen. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Angeklagte den Ärzten den Impfstoff etwa zur Abgabe in deren Praxen mitgegeben hätte. Tatsächlich seien die Impfstoffe den Ärzten jedoch in fertig aufgezogenen Spritzen zur sofortigen Impfung gegeben worden, so die Kammer. Die Beteiligten seien arbeitsteilig vorgegangen: Der Angeklagte habe die Stoffe gebracht, Mitarbeiter hätten diese vermischt und dann zur sofortigen Gabe an die Ärzte weitergegeben. Die Ärzte hätten die Impfstoffe nicht zur freien Verfügung nach eigenem Ermessen erhalten, daher seien sie im Rechtssinn nicht in den Verkehr gebracht worden. Die Impfung war nach Überzeugung der Richter auch nicht strafbar. Das wäre nach dem Arzneimittelgesetz in der damals geltenden Fassung nur dann der Fall, wenn es sich bei dem Impfstoff um ein bedenkliches Arzneimittel gehandelt hätte. Dafür konnte die Berufungskammer aber keine Anhaltspunkte feststellen. Das Urteil (Aktenzeichen: 4 Nbs 708 Js 54024/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann binnen einer Woche Revision zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einlegen. © dpa-infocom, dpa:260512-930-70035/1