Bundesverfassungsgericht: Polizei darf Zimmer bei Abschiebungen nur mit Beschluss aufbrechen

Datum20.11.2025 11:25

Quellewww.zeit.de

TLDRDas Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Polizei bei Abschiebungen eine Wohnung nur mit richterlicher Genehmigung aufbrechen darf. Im Fall eines abgelehnten Asylbewerbers in Berlin, den die Polizei 2019 ohne diese Erlaubnis abschieben wollte, wurde gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen. Die Behörde hatte zunächst das Vorgehen verteidigt, jedoch wurde die Beschwerde mit Unterstützung von Vereinen schließlich in Karlsruhe angenommen.

InhaltUm einen abgelehnten Asylbewerber abzuschieben, hatte die Polizei eine Wohnung aufgebrochen. Laut Verfassungsgericht bedarf es dafür jedoch einer richterlichen Erlaubnis. Das Bundesverfassungsgericht hat einer Beschwerde gegen eine Abschiebemaßnahme in Berlin stattgegeben. Sofern der Aufenthaltsort eines Geflüchteten nicht sicher bekannt sei, handle es sich beim Betreten einer Wohnung um eine Durchsuchung, für die eine richterliche Genehmigung erforderlich ist. Die Polizei hatte 2019 demnach keine Befugnis, die verschlossene Tür einer Berliner Gemeinschaftsunterkunft aufzubrechen. Der Mann sollte damals nach Italien abgeschoben werden. Als die Beamten morgens in dem Übergangswohnheim erschienen, wussten sie jedoch nicht, ob er sich in dem gemeinsam genutzten Zimmer aufhielt. Nachdem niemand öffnete, setzten sie einen Rammbock ein und verschafften sich Zugang. Eine richterliche Anordnung lag nicht vor.  Der Mann hielt das Vorgehen der Beamten für rechtswidrig und verwies auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Beschwerde wurde zunächst von den zuständigen Behörden sowie vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg und dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig abgewiesen. Mit Unterstützung der gemeinnützigen Vereine Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Pro Asyl zog der Mann nach Karlsruhe. Dieser Artikel wird weiter aktualisiert.