Datum05.05.2026 15:29
Quellewww.zeit.de
TLDRDas Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass der Beförderungsstopp für eine Polizistin nach ihrem Geschlechtswechsel rechtmäßig ist. Ein anhängiges Disziplinarverfahren steht im Raum, da der Verdacht besteht, die Geschlechtsänderung sei zur Erhöhung der Beförderungschancen vorgenommen worden. Das Gericht stuft die Angaben der Beamtin, die Äußerungen seien scherzhaft gewesen, als Schutzbehauptung ein und sieht einen Verdacht auf missbräuchliche Inanspruchnahme des Selbstbestimmungsgesetzes.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Verwaltungsrecht“. Lesen Sie jetzt „Polizistin verliert Eilverfahren nach Geschlechtswechsel“. Der Beförderungsstopp für eine Polizeibeamtin, die zuvor ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Sicht aus der Vorinstanz bestätigt. Grund ist ein anhängiges Disziplinarverfahren gegen die Frau. Das Polizeipräsidium Düsseldorf hat den Verdacht, dass sie ihren Geschlechtseintrag nur hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Während des Verfahrens darf der Dienstherr Beamte bei einer möglichen Beförderung wegen Zweifel an seiner Eignung ausschließen, so das OVG. Die Beamtin wollte per Eilverfahren die Beförderungen von Kolleginnen und Kollegen in den Monaten November und Dezember 2025 und Januar 2026 verhindern, um selbst befördert zu werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte dies ab. Die Beschwerde dagegen vor dem Oberverwaltungsgericht blieb jetzt ohne Erfolg. Die Behördenleitung hatte ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin eingeleitet. Grund: Gegenüber mehreren Kollegen hatte sie nach Angaben des Gerichts erklärt, den Geschlechtseintrag nur geändert zu haben, um ihre Chancen auf Beförderung zu verbessern. "Die Umstände begründen den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht", teilt das OVG mit. In dem Eilverfahren in Münster hatte die Beamtin angegeben, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint bzw. eine Notlüge gewesen. Das überzeugte das OVG nicht. Der 6. Senat spricht nach den Angaben gegenüber dem Standesamt von einer Schutzbehauptung. "Der Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag", sei nicht entfallen, argumentiert das OVG. © dpa-infocom, dpa:260505-930-37799/1