Pflege: Gericht: Recht auf Einzelzimmer in Pflegeheimen

Datum29.04.2026 17:55

Quellewww.zeit.de

TLDRDas Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Bewohner von Pflegeheimen grundsätzlich Anspruch auf ein Einzelzimmer haben. Doppelzimmer sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise auf Wunsch der Bewohner oder bei drohender Vereinsamung. Diese Regelung dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre hilfebedürftiger Menschen. Die Verordnung aus dem Jahr 2010, die dies begründet, stellt laut Gericht keinen unzulässigen Eingriff in Grundrechte von Heimbetreibern dar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Pflege“. Lesen Sie jetzt „Gericht: Recht auf Einzelzimmer in Pflegeheimen“. Bewohnerinnen und Bewohner in Brandenburger Pflegeheimen haben grundsätzlich ein Recht auf ein Einzelzimmer. Doppelzimmer sind nur noch ausnahmsweise zulässig. Das ergibt sich aus einem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen OVG 6 B 12/25). Der Betreiber eines seit 1995 existierenden Pflegeheims in Erkner bei Berlin wollte sich beim Landesamt für Soziales und Versorgung den Pflegebetrieb auch mit Doppelzimmern genehmigen lassen, was dieses ablehnte. Eine gegen die Entscheidung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Cottbus ab, nun brachte auch die Berufung für den Heimbetreiber keinen Erfolg.  Rechtsgrundlage für die Einzelzimmer-Regelung ist laut OVG eine 2010 auf Basis des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes erlassenen Verordnung. Nach Einschätzung des Gerichts dient das Einzelzimmergebot dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen in Heimen.  Es liege kein unzulässiger Eingriff in Grundrechte von Heimbetreibern vor. Möglichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorgabe werde etwa durch längere Fristen hinreichend Rechnung getragen, so das OVG. Eine Unterbringung von Pflegeheimbewohnern in Doppelzimmern ist demnach nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa auf Wunsch der Menschen oder bei drohender Vereinsamung. Eine Revision ließ das OVG nicht zu. Der Kläger hat aber die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen. Darüber würde dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. © dpa-infocom, dpa:260429-930-11634/1