Brandenburg: Bewohner in Pflegeheimen haben Anspruch auf Einzelzimmer

Datum29.04.2026 17:46

Quellewww.spiegel.de

TLDRDas Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Bewohner von Pflegeheimen in Brandenburg grundsätzlich Anspruch auf Einzelzimmer haben. Nur aus fachlichen Gründen, wie dem Wunsch nach gemeinsamem Wohnen oder bei drohender Isolation, sind Doppelzimmer zulässig. Das Gericht wies die Klage einer Betreiberin ab, die gegen die Anerkennung ihres Seniorenwohnparks als konform mit der Brandenburger Strukturqualitätsverordnung klagte. Die Verordnung zielt auf den Schutz der Privat- und Intimsphäre der Bewohner ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

InhaltNur in Ausnahmefällen können Menschen im Pflegeheim in Doppelzimmern untergebracht werden. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Klage einer Betreiberin eines Seniorenwohnparks abgewiesen. Bewohnerinnen und Bewohner müssen in Brandenburger Pflegeeinrichtungen in Einzelzimmern untergebracht werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG)  in einem Berufungsprozess entschieden. Nur aus fachlichen Gründen könne von der Einzelzimmerregelung abgewichen werden, etwa wenn der Wunsch nach gemeinsamem Wohnen bestehe oder eine Isolation drohe. Geklagt hatte eine Betreiberin eines sogenannten Seniorenwohnparks mit einer Kapazität von 117 Pflegeplätzen, aufgeteilt in 27 Einzel- und 45 Doppelzimmer. Das Landesamt für Soziales und Versorgung verweigerte ihr die Anerkennung als Pflegebetrieb, der den Anforderungen der Brandenburger Strukturqualitätsverordnung standhält. Die Betreiberin reichte daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus ein. Dieses lehnte die Klage im Mai 2025 ebenso wie nun das OVG ab. Nach Auffassung des OVG sieht die Strukturqualitätsverordnung vor, dass Bewohner in Einzelzimmern untergebracht werden, um ihre Privat- und Intimsphäre zu schützen. Das gelte gerade für hilfebedürftige ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Laut der Mitteilung des OVG kann die Klägerin dagegen Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht einlegen.