Behörden: AfD-Mitgliedschaft: Sachsen legt Regeln für Beamte fest

Datum28.04.2026 16:58

Quellewww.zeit.de

TLDRSachsen hat Regeln für Beamte mit AfD-Mitgliedschaft erlassen. Ein Handlungsleitfaden regelt, wie bei Verdacht auf verfassungsfeindliche Gesinnung vorzugehen ist. Die bloße Mitgliedschaft reicht nicht aus, es muss "planmäßiges Agieren" nachgewiesen werden. Anlässe können Kandidaturen oder öffentliche Unterstützung sein. Eine Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem durch den Verfassungsschutz löst dies aus. Maßnahmen bis zur Entlassung sind möglich, wenn eine "innere Abkehr" von der freiheitlichen Grundordnung feststeht.

InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Behörden“. Lesen Sie jetzt „AfD-Mitgliedschaft: Sachsen legt Regeln für Beamte fest“. Sächsischen Beamten und Behördenmitarbeitern mit einer AfD-Mitgliedschaft können dienstrechtliche Folgen drohen. Ein Handlungsleitfaden gibt einheitliche Regelungen vor, wenn es einen Verdacht auf Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue gibt, wie ein Sprecher des Innenministeriums bestätigte. Die "Freie Presse" berichtete zuvor. Innenminister Armin Schuster (CDU) stellte den Handlungsleitfaden bereits vor knapp einem Jahr bei einer Kabinettssitzung vor, Anfang Januar ging er an die Behörden. Ausgenommen ist bisher die Polizei, für die laut Ministerium ein gesonderter Hinweis erarbeitet wird. Der Leitfaden gilt den Angaben nach für Beamte und Arbeitnehmer bei Ministerien und Landesbehörden. Er macht Vorgesetzten Vorgaben zum Umgang mit einer Mitgliedschaft in Parteien, die der sächsische Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem einstuft.  Eine solche Einstufung gilt seit Dezember 2023 für den Landesverband der AfD. Die Partei wehrt sich dagegen aktuell juristisch mit einer Klage am Verwaltungsgericht Dresden, nachdem ein erster Anlauf im Eilverfahren gescheitert war. Die bloße Parteimitgliedschaft gilt laut Leitfaden nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue. Vielmehr muss dem Beamten oder der Beamtin in einem Disziplinarverfahren "planmäßiges werbendes Agieren oder gar Agitieren" nachgewiesen werden. Anlasspunkte für einen Verdacht können unter anderem eine Wahlkandidatur oder öffentliche Unterstützung der Partei beispielsweise in sozialen Medien sein. Vorgesetzte dürfen eine Parteimitgliedschaft nicht ohne Anlass erfragen oder recherchieren. Es muss ein konkreter Hinweis von dritter Seite vorliegen. Dabei kann es sich beispielsweise um Pressefotos handeln, die die Beamtin oder den Beamten als Teilnehmer bei einer Demonstration der Partei zeigen.  Für eine Ahndung muss sich aus der Gesamtschau der Pflichtverletzungen und des Persönlichkeitsbildes eine "innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung" ergeben. Maßnahmen bis hin zur Entlassung sind in diesem Fall möglich. © dpa-infocom, dpa:260428-930-5317/1