Frau von Straßenbahn erfasst: Nach Unfalltod - rechtliche Schritte gegen Schaulustige?

Datum28.04.2026 13:58

Quellewww.zeit.de

TLDRIn Bremen wurde eine 73-jährige Fußgängerin von einer Straßenbahn erfasst und starb am Unfallort. Die Polizei prüft strafrechtliche Schritte gegen rund 250 Schaulustige, deren Verhalten die Unfallaufnahme erheblich behinderte. Mehrere Zuschauer entfernten sich trotz Aufforderung nicht, ihre Daten wurden aufgenommen und ein Handy beschlagnahmt. Das Fotografieren und Verbreiten von "grob anstößigen" Bildern ist seit 2021 strafbar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.

InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Frau von Straßenbahn erfasst“. Lesen Sie jetzt „Nach Unfalltod - rechtliche Schritte gegen Schaulustige?“. Nach dem Tod einer 73 Jahre alten Fußgängerin, die in Bremen-Osterholz von einer Straßenbahn erfasst worden ist, prüft die Polizei strafrechtliche Schritte gegen Schaulustige. Es seien etwa 250 Menschen am Montagnachmittag am Unfallort gewesen, teilte die Behörde mit. Ihr Verhalten habe die Arbeit erheblich behindert. Zusätzliche Kräfte hätten angefordert und Sichtschutzwände aufgebaut werden müssen. Teils entfernten sich Zuschauer auch nach Aufforderung nicht, Platzverweise wurden angedroht, Personalien festgestellt und ein Mobiltelefon beschlagnahmt. Die 73-Jährige wollte den Angaben zufolge das Gleisbett überqueren, als sich aus beiden Richtungen Straßenbahnen näherten. Dabei stieß die Frau zunächst gegen die Seite eines Zuges, stürzte und wurde dann von der zweiten Bahn frontal erfasst. Sie erlitt unter anderem schwere Kopfverletzungen und starb noch am Unfallort. Der Fahrer und die Fahrerin der beiden Straßenbahnen trugen einen Schock davon. Das Verkehrskommissariat ermittelt, die Polizei sucht nach Zeugen des Unfallhergangs.  Die Behörde warnte: Seit 2021 stehe das Fotografieren und Verbreiten von Bildaufnahmen, die Menschen "grob anstößig" zur Schau stellten, unter Strafe. Sogenannte Gaffer müssten mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. © dpa-infocom, dpa:260428-930-3833/1