Bundesgerichtshof verhandelt über Urheberrecht für Designmöbel

Datum23.04.2026 09:27

Quellewww.spiegel.de

TLDRDer Bundesgerichtshof verhandelt über das Urheberrecht des Designmöbelsystems USM Haller. Ein Nürnberger Händler verkauft Ersatzteile und komplette Möbel, die USM als Urheberrechtsverletzung sieht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah zuletzt keinen Urheberrechtsverstoß, sondern nur Wettbewerbsrecht. Nun muss der BGH entscheiden, ob die USM-Möbel als urheberrechtlich geschützte Kunstwerke gelten oder ob ihr Design selbst kopiert wurde.

InhaltDer Plagiatsstreit zwischen dem Schweizer Möbelhersteller USM und einem Nürnberger Händler über das Design teurer Metallmöbel beschäftigt nun den Bundesgerichtshof. Wurde hier das Urheberrecht verletzt? Die Regale und Sideboards des Möbelsystems USM Haller bestehen aus Rundrohren, kugelförmigen Verbindungsknoten und farbigen Metallplatten. Die Konstruktionen mit dem verchromten Stahlgerippe sind längst ein begehrter Designklassiker, für den äußerst üppige Preise aufgerufen werden. Mit Hilfe dieser Formsprache verdient auch ein Nürnberger Möbelhändler Geld, das Schweizer Unternehmen USM hat ihn allerdings verklagt. Diesen Donnerstag verhandelt  nun der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage, ob die USM-Möbel vor Nachahmern gefeit sind – und es sich bei ihnen überhaupt um urheberrechtlich geschützte Kunstwerke handelt. Oder hat USM Haller, wie der Nürnberger Unternehmer Michael Johner argumentierte, das ikonische Design womöglich gar selbst kopiert? Zuletzt sah es vor Gericht gut für Johner aus. Er hatte 2022 in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Düsseldorf davon überzeugen können, dass es sich bei den Möbeln nicht um eine eigene geistige Schöpfung von USM handle und das Urheberrecht daher erst mal nicht verletzt sei. Die Richter sprachen von einem "unstreitig vorbekannten Formenschatz" . Das wollte USM nicht auf sich sitzen lassen und beantragte – genauso wie Johner – Revision. Das Unternehmen hält sein Möbelsystem durchaus für ein Werk der angewandten Kunst und sieht sein Urheberrecht verletzt. Konkret bietet der Nürnberger Konkurrent online Ersatz- und Erweiterungsteile für das Möbelsystem an. Seit einigen Jahren listet der Onlineshop laut BGH gar sämtliche Komponenten auf, die für den Zusammenbau kompletter USM Haller Regale und Sideboards nötig sind. Es soll auch einen Montageservice gegeben haben, der Kunden aus den Teilen ein vollständiges Möbelstück zusammenbaute. USM klagte deshalb unter anderem auf Unterlassung und Feststellung einer Schadenersatzpflicht. Anders als noch das Landgericht Düsseldorf sah das Oberlandesgericht Düsseldorf allerdings keinen Urheberrechtsverstoß, sondern nur Ansprüche nach dem Wettbewerbsrecht. Die Karlsruher Richter müssen sich nun also mit der Frage befassen, ab wann ein Regal mehr als nur ein Regal ist. Dem Gesetz nach schützt das Urheberrecht kreative Leistungen wie Texte, Musik, Fotos, Filme, Computerprogramme oder Kunstobjekte – ab dem Moment der Schöpfung bis 70 Jahre nach Tod des Schöpfers. Damit angewandte Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt, muss der Schöpfer einen gewissen Gestaltungsspielraum über den funktionellen Zweck hinaus künstlerisch ausnutzen. Dabei gelten nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs  von Ende 2025 keine höheren Anforderungen an die Originalität als für andere Werke. Der Gegenstand müsse "die Persönlichkeit seines Urhebers" widerspiegeln, "indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt". Verletzt wäre das Urheberrecht demnach, wenn "kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar (...) übernommen worden sind". Aktenzeichen: I ZR 96/22 Lesen Sie hier mehr zum Thema: Möbel von USM Haller gelten als Statussymbole – wie der Nürnberger Händler beweisen will, dass das Unternehmen das berühmte Design selbst weitgehend kopiert hat .