Datum22.04.2026 14:02
Quellewww.zeit.de
TLDRDer Bundesfinanzhof entscheidet am 20. Mai über Klagen gegen die baden-württembergische Grundsteuer. Hausbesitzer und Verbände klagen gegen das Landesgrundsteuergesetz, das sie als verfassungswidrig erachten, da es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Das Modell berechnet die Grundsteuer hauptsächlich nach Grundstücksfläche und Bodenrichtwert, ohne Gebäude oder Mieteinnahmen zu berücksichtigen. Dies benachteilige insbesondere Eigentümer von Einfamilienhäusern mit großen Gärten. Eine Vorlage an das Verfassungsgericht wird erwogen.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Verärgerte Hausbesitzer“. Lesen Sie jetzt „Bundesfinanzhof entscheidet im Mai über Grundsteuer-Klagen“. Der Bundesfinanzhof wird am 20. Mai seine Entscheidungen über die von vielen Hausbesitzern im Südwesten bekämpfte Neuregelung der Grundsteuer verkünden. Das muss jedoch nicht das Ende der rechtlichen Auseinandersetzungen bedeuten: Die Anwälte der klagenden Hausbesitzer aus Stuttgart und Karlsruhe riefen das höchste deutsche Finanzgericht auf, die Klagen dem Verfassungsgerichtshof in Stuttgart vorzulegen. Der II. Senat des BFH ließ bei den beiden mündlichen Verhandlungen in München keine Tendenz erkennen: "Dann müssen wir mal schauen, wie wir das sehen", sagte die Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof, Franceska Werth. Die Kläger werden vom Eigentümerverband Haus + Grund und vom Bund der Steuerzahler unterstützt, Ziel ist es, das seit vergangenem Jahr geltende Landesgrundsteuergesetz wieder zu kippen. Verhandelt wurden zwei Klagen aus Stuttgart und Karlsruhe, doch ging es bei den Verhandlungen nur am Rande um die beiden Einzelfälle, sondern ums Grundsätzliche: Die Anwälte der Kläger argumentieren, dass die baden-württembergische Version der Grundsteuer gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und damit verfassungswidrig sei. In der ersten Instanz hatte das baden-württembergische Finanzgericht beide Klagen im Juni 2024 abgewiesen. Die Landesregierung hat bei der Besteuerung des Grundvermögens ein vergleichsweise einfaches Modell gewählt: Die Grundstücksfläche wird mit dem Bodenrichtwert multipliziert, der von Gutachterausschüssen ermittelt wird. Ob und welche Gebäude dort stehen und wie hoch die etwaigen Miet- oder Pachteinnahmen sind, spielt bei der Berechnung des Grundsteuerwerts keine Rolle. Lediglich die sogenannte Steuermesszahl ist niedriger, wenn Wohngebäude auf einem Grundstück stehen. Folge ist, dass insbesondere die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern mit großen Gärten vergleichsweise viel zahlen müssen. Abgesehen davon sind die Bodenrichtwerte nicht für jedes Haus einzeln festgelegt, sondern nach Zonen. Dieses Raster halten die Kläger für viel zu grob, da es auch entlang einer Straße große Wertunterschiede zwischen den Häusern geben kann. Die Finanzbehörden wiesen das zurück. © dpa-infocom, dpa:260422-930-976406/2