Mobilfunk: Bei schlechtem Handynetz: Tests für Rechtsanspruch gehen los

Datum20.04.2026 05:10

Quellewww.zeit.de

TLDRMit einer neuen App können Handynutzer ab Montag schlechte Netzabdeckung nachweisen und so ein Recht auf Preisminderung oder Sonderkündigung geltend machen. Die Bundesnetzagentur hat hierfür Schwellenwerte für die Mindestgeschwindigkeit etabliert, abhängig von der Bevölkerungsdichte. Mindestens 30 Messungen über fünf Tage sind nötig, um erhebliche Abweichungen nachzuweisen. Die genauen Folgen muss der Verbraucher mit dem Anbieter klären, notfalls gerichtlich. Verbraucherschützer loben das Recht, kritisieren aber die komplizierte Ausgestaltung. Telekommunikationsanbieter sehen das neue Regelwerk skeptisch.

InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Mobilfunk“. Lesen Sie jetzt „Bei schlechtem Handynetz: Tests für Rechtsanspruch gehen los“. Handynutzer können bei schlechtem Mobilfunk-Netz ab sofort ein Recht auf Preisminderung oder Sonderkündigung nutzen. Dafür sind Tests mit einer neuen App nötig, die ab Montag heruntergeladen und genutzt werden kann, wie die Bundesnetzagentur in Bonn mitteilte.  Bei Handyverträgen geben die Netzbetreiber eine geschätzte maximale Übertragungsrate an. Aus Sicht von Verbraucherschützern versprechen die Betreiber häufig zu viel und der Wert bleibt bisweilen Theorie. Deutschlands Handynetze sind in den vergangenen Jahren nach Milliardeninvestitionen besser geworden, besonders auf dem Land ärgern sich Verbraucher aber immer mal wieder über Schneckentempo-Verbindungen oder gar kein Netz. Die ab Montag verfügbare App heißt "Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk". Im Festnetz-Internet gibt es bereits eine separate App, die bislang aber nur mäßig genutzt wird. Bei den nun möglichen Tests für das Mobilfunk-Minderungsrecht sind Schwellen vorgesehen. Ist man in einer dünn besiedelten Gegend, müssen die Netzverbindungen mindestens 10 Prozent der vertraglich zugesicherten Maximalgeschwindigkeit erreichen. In Gegenden mit mittlerer Haushaltsdichte müssen 15 Prozent erreicht werden und in dicht besiedelten Gegenden 25 Prozent.  Diese Schwellen müssen aber nicht immer übersprungen werden, sondern nur wenige Male. Es müssen "erhebliche" Abweichungen zwischen Anspruch und Wirklichkeit erwiesen sein, wie es im Gesetz formuliert ist. 30 Messungen sind nötig, verteilt auf fünf Tage. Wird die Mindestschwelle an drei Tagen kein einziges Mal erreicht, so greift der Rechtsanspruch. Die Messungen dürfen überall im Bundesgebiet gemacht werden.  Automatische Preisreduzierungen sind nicht inbegriffen in dem Rechtsanspruch: Die konkreten Folgen - also wie viel Euro er weniger zahlen muss oder wann er aus dem Vertrag rauskommt - muss der Verbraucher mit seinem Anbieter klären und notfalls vor Gericht ziehen. Dort hätte er angesichts des schriftlich verbrieften Minderungsanspruchs gute Chancen auf Erfolg. Verbraucherschützer werten das Minderungsrecht grundsätzlich positiv, seine konkrete Ausgestaltung halten sie aber für zu kompliziert und zu lasch. Die Telekommunikationsanbieter halten wenig von dem Regelwerk und warnen vor einem "bürokratischen Ungetüm", wie es der Branchenverband VATM formuliert. Sie appellieren an ihre Kunden, sich doch direkt an den Vertragspartner zu wenden, um eine Lösung zu finden. Nach Angaben von Verbraucherschützern beißen Kunden bei solchen Anliegen bislang aber immer mal wieder auf Granit. Nun verbessert sich ihre Position im Streit mit ihrem Telekommunikationsanbieter. © dpa-infocom, dpa:260420-930-967262/1