Walrettung: Minister: Wal-Rettungsmaßnahme nur geduldet, nicht genehmigt

Datum17.04.2026 15:00

Quellewww.zeit.de

TLDRUmweltminister Till Backhaus (SPD) hat klargestellt, dass die Rettung eines gestrandeten Buckelwals vor Poel nicht genehmigt, sondern lediglich geduldet wurde, da keine rechtliche Grundlage für eine Genehmigung besteht. Privatpersonen dürfen hilflose Tiere pflegen und auswildern, bei geschützten Arten besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Rettungsinitiative wurde als Anzeige einer Inobhutnahme bewertet und geduldet, da die geplanten Maßnahmen dem Tier keine zusätzlichen Leiden zufügen.

InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Walrettung“. Lesen Sie jetzt „Minister: Wal-Rettungsmaßnahme nur geduldet, nicht genehmigt“. Mecklenburg-Vorpommerns Umweltminister Till Backhaus (SPD) hat sich mitten im Wal-Drama vor der Insel Poel mit einer juristischen Erläuterung an die Öffentlichkeit gewandt. "Das Land hat keine Genehmigung für die Rettungsmaßnahme erteilt – und konnte eine solche auch nicht erteilen, da hierfür keine rechtliche Grundlage besteht", teilte Backhaus mit. "Es ist mir wichtig, hier für Klarheit zu sorgen." Wie der Minister ausführte, kann jede Person ein verletztes oder hilfloses Tier aufnehmen, um es zu pflegen und anschließend wieder auszuwildern. "Bei besonders geschützten Arten – wie dem Buckelwal – besteht lediglich eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde." Das vorgelegte Konzept der privaten Rettungsinitiative sei rechtlich als Anzeige einer Inobhutnahme zu bewerten. "Unsere Aufgabe war es daher, dieses zu prüfen und zu entscheiden, ob es untersagt werden muss oder geduldet werden kann", so Backhaus weiter. "Entscheidend war die Frage, ob dem Tier durch die geplanten Maßnahmen unzumutbare zusätzliche Leiden entstehen." Das vorgelegte Konzept verfolge einen vorsichtigen Ansatz. Nach rechtlicher Prüfung sei deshalb entschieden worden, die Maßnahme zu dulden. Aus rechtlicher Sicht habe kein Grund für eine Untersagung bestanden. © dpa-infocom, dpa:260417-930-958672/1