Flugausfälle: EuGH stärkt Passagierrechte bei Buchungen über Drittanbieter

Datum15.01.2026 12:33

Quellewww.spiegel.de

TLDRDer EuGH hat entschieden, dass Fluggesellschaften auch für Vermittlungsgebühren aufkommen müssen, wenn ein Flug ausfällt, unabhängig davon, ob sie die Höhe dieser Gebühren kannten. Dies stärkt die Rechte von Passagieren, die über Drittanbieter wie Opodo buchen. Im konkreten Fall erstattete KLM zwar den Ticketpreis, behielt aber 95 Euro für die gebuchten Vermittlungsgebühren ein. Der Fall wurde durch den Obersten Gerichtshof Österreichs an den EuGH verwiesen, der nun eine klare Vorgabe für ähnliche Situationen geschaffen hat.

InhaltGute Nachricht für Reisende, die ihre Tickets über Kiwi, Opodo und Co. buchen: Fällt ein Flug aus, müssen Airlines für Vermittlungsgebühren aufkommen – selbst wenn sie den Preis nicht kannten. Der Flug fällt aus, aber Opodo, Kiwi, Flug24 und Co. wollen dennoch bezahlt werden? Das ist Sache der Airlines, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschied. Einem entsprechenden Urteil  zufolge müssen Airlines die Provision von Vermittlern erstatten – und zwar auch dann, wenn sie nicht über deren genaue Höhe Bescheid wussten. Damit stärken die Richterinnen und Richter in Luxemburg den Schutz von Fluggästen, die über Buchungsportale zu ihren Tickets kommen. Im konkreten Fall hatten Reisende auf dem Portal des Reisebüros Opodo Flugtickets von Wien nach Lima mit der niederländischen Fluggesellschaft KLM gekauft. Weil der Flug gestrichen wurde, erstattete KLM ihnen zwar den Ticketpreis, behielt jedoch rund 95 Euro ein, die Opodo als Vermittlungsgebühr berechnet hatte. Der Fall landete vor dem Obersten Gerichtshof in Österreich, der sich zur Klärung an den EuGH wandte. Das höchste Gericht in der EU hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2018 entschieden, dass Fluggesellschaften ihren Kunden neben dem Ticketpreis auch Vermittlungsgebühren von Dritten erstatten müssen – aber nur, wenn sie von dieser Provision wussten. KLM argumentierte nun, ihr sei weder Existenz noch Höhe der Provision bekannt gewesen. Die Richterinnen und Richter aus Luxemburg stellten klar: Es kommt nicht darauf an, dass die Airline die genaue Höhe der Provision kennt. Airlines müssen demnach auch zahlen, wenn sie akzeptieren, dass ein Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt. Denn dann könne davon ausgegangen werden, dass sie die Praxis des Vermittlers kennen, Provisionen zu erheben. Diese Provision sei ein "unvermeidbarer" Bestandteil des Ticketpreises und damit als von der Airline genehmigt anzusehen. Der konkrete Fall muss nach den Vorgaben aus Luxemburg nun noch von den österreichischen Gerichten entschieden werden.