Datum07.01.2026 16:32
Quellewww.zeit.de
TLDRNach einem Stromausfall bleiben Schulen im Südwesten Berlins bis Ende der Woche geschlossen. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlte Freistellung gemäß § 616 BGB, es sei jedoch möglich, dass dieser im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Bei kurzfristigen Ausfällen hat der Arbeitgeber sofort informiert zu werden. Nach ein bis zwei Tagen müssen Eltern alternative Betreuungen finden oder Arbeitsanpassungen vornehmen, wie Homeoffice oder Urlaub. Die reguläre Unterrichtsaufnahme ist für den 12. Januar geplant, vorausgesetzt, technische Prüfungen sind abgeschlossen.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Arbeitsrecht“. Lesen Sie jetzt „Die Schule bleibt nach Stromausfall zu – wohin mit dem Kind?“. Ein Stromausfall ist ein unvorhersehbares Ereignis – und trotz wiederhergestellter Stromversorgung bleiben die vom Ausfall betroffenen Schulen im Südwesten Berlins bis zum Ende der Woche geschlossen. Bei solchen vorübergehenden Ereignissen, die nicht vom Arbeitnehmer verursacht sind, gibt es grundsätzlich einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Das sagt Judith Westphal, Justiziarin beim DGB Rechtsschutz. Das wird im Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, der im Arbeitsvertrag jedoch ausgeschlossen werden kann. Wer sich nicht sicher ist, wie das im eigenen Betrieb gehandhabt wird, sollte also einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. "Ab Montag, den 12. Januar, ist vorgesehen, den Unterricht an den betroffenen Schulen wieder regulär aufzunehmen", teilte die Bildungsverwaltung mit. Bevor wieder normal unterrichtet werden könne, seien umfangreiche technische Prüfungen erforderlich, unter anderem der Brandmeldeanlagen. Wenn der Ausfall nur wenige Stunden oder einen Tag anhält, gibt es, sofern nicht ausgeschlossen, ohne weitere Probleme auch Gehalt für die spontane Freistellung, wie es vom DGB heißt. Wichtig, so Judith Westphal: Der Arbeitgeber sollte sofort informiert werden und im besten Fall direkt einen Beweis des Ausfalls der Schule erhalten. Der Anspruch ist allerdings nach ein bis zwei Tagen bei vielen schon erschöpft, so die Justiziarin. Bereits ab dem zweiten Tag müssen die Elternteile probieren, eine alternative Lösung für die Kinderbetreuung zu finden. Hält die Situation länger an und es findet sich keine Lösung, dann muss eine Alternative für die Arbeit her. Das kann ein Wechsel ins Homeoffice sein, Urlaubs- oder Überstundenabbau. In Absprache kann hier in manchen Fällen auch unbezahlter Sonderurlaub genommen werden. Die Notbetreuung bleibe in gleicher Form bestehen wie in den vergangenen drei Tagen, heißt es von der Verwaltung. Folgende Schulen sind noch von der Schließung betroffen: © dpa-infocom, dpa:260107-930-510810/1