Namensrecht: Kind darf Nachnamen des neuen Ehemanns der Mutter annehmen

Datum05.01.2026 16:34

Quellewww.spiegel.de

TLDREin Mädchen darf den Nachnamen des neuen Ehemannes seiner Mutter annehmen, obwohl der leibliche Vater dagegen war. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Namensänderung "zum Wohl des Kindes" dient. Die Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat und für ihre Tochter seit der Geburt sorgt, beantragte die Änderung, nachdem sie geheiratet hatte. Das Gericht entschied, dass die neuen Namensrechtsregeln auch rückwirkend gelten. Das Interesse des Kindes überwiegt, da der leibliche Vater als fremd betrachtet wird.

InhaltEine Mutter wollte ihrer Tochter den Familiennamen ihres neuen Partners geben. Der leibliche Vater hatte etwas dagegen. Nun entschied ein Gericht nach den neuen Regeln des Namensrechts und "zum Wohl" des Kindes. Ein Mädchen darf gegen den Willen seines leiblichen Vaters einen neuen Nachnamen annehmen – und zwar den Namen des neuen Ehemannes der Mutter. Das gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun bekannt. Die Eltern des betroffenen Mädchens hatten sich bereits getrennt, bevor es geboren wurde. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Die Tochter lebte von Anfang an nur bei ihrer Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hatte. Vater und Tochter sahen sich selten, gegen den Vater wurden mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen, wie es in der Pressemitteilung vom Gericht heißt.   Als die Mutter den Vater ihres zweiten Kindes heiratete, nahm sie dessen Nachnamen an. Auch das zweite Kind, ein Sohn, trägt diesen. Für ihre Tochter wollte die Frau denselben Nachnamen, dies verweigerte aber der leibliche Vater. Die Mutter beantragte, die fehlende Zustimmung des Vaters familiengerichtlich zu ersetzen. Dem stimmte das zuständige Familiengericht zu. Die Beschwerde des Vaters vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos. Die Mutter stellt den Antrag allerdings vor der Namensrechtsänderung, die am 1. Mai 2025 in Kraft trat. Die Frage war: Welches Recht gilt für diesen Antrag? Das alte oder das neue? Das Gericht beschloss, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden sind. In der Mitteilung des Gerichts heißt es: "Diese Regelung sei auch auf Anträge anzuwenden, die – wie hier – vor Inkrafttreten der Norm gestellt worden seien. Soweit zwar nach der alten Gesetzeslage ein strengerer Maßstab gegolten habe, der forderte, dass die Namensänderung ›zum Wohl des Kindes erforderlich ist‹, verstoße es nicht gegen das Rückwirkungsverbot, nunmehr den großzügigeren Maßstab anzuwenden." Maßgeblich nach dem neuen Namensrecht sei nun, ob die sogenannte Einbenennung dem Kindeswohl diene. Das Familiengericht könne nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn der neue Name "dem Wohl des Kinds dient", führte der Senat aus. Für die Tochter gewinne der Nachname zukünftig an Bedeutung, hieß es zur Begründung weiter. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztlich ein fremder Mensch. Das Interesse des Kindes überwiege daher. Die Entscheidung fiel bereits im November.