Geldtransporter-Überfall: Spektakulärer Geldraub auf Autobahn in Italien

Datum05.01.2026 13:56

Quellewww.zeit.de

TLDRUnbekannte Täter haben auf einer Autobahn in Italien einen spektakulären Überfall auf einen Geldtransporter verübt und etwa 400.000 Euro erbeutet. Mit quer gestellten Fahrzeugen stoppten sie den Verkehr, setzten Rauchbomben und Krähenfüße ein. Während noch Personen im Transporter waren, sprengten sie das Fahrzeug und entkamen mit der Beute. Der Überfall ereignete sich in den Abruzzen; es gab keine schweren Verletzungen, jedoch zwei Rauchvergiftungen. Die Polizei führte eine groß angelegte Fahndung durch.

InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Geldtransporter-Überfall“. Lesen Sie jetzt „Spektakulärer Geldraub auf Autobahn in Italien“. Unbekannte haben bei einem spektakulären Raubüberfall auf einen Geldtransporter auf einer Autobahn in Italien rund 400.000 Euro erbeutet. Die Täter brachten den Verkehr nach Behördenangaben mit quer gestellten Fahrzeugen zum Stillstand und überfielen den Wagen in einer blitzschnellen Aktion. Dabei setzten sie auch Rauchbomben ein, verteilten sogenannte Krähenfüße auf der Fahrbahn und feuerten auf das gepanzerte Fahrzeug. Während sich Fahrer und Wachmännern noch an Bord des Transporters befanden, hätten die Täter einen Sprengsatz eingesetzt, um das Fahrzeug und den Tresor zu öffnen, meldete die italienische Nachrichtenagentur Ansa. Anschließend ergriffen die Täter mit der Beute die Flucht. Der Überfall ereignete sich am frühen Morgen auf der Autobahn nahe Ortona in der Region Abruzzen. Bei dem Überfall wurde ersten Erkenntnissen zufolge niemand verletzt. Zwei Menschen erlitten jedoch Rauchvergiftungen und wurden noch vor Ort behandelt. Der betroffene Autobahnabschnitt musste zeitweise gesperrt werden, es kam zu Staus. Die Polizei leitete eine groß angelegte Fahndung ein. Es war zunächst unklar, wie viele Täter an dem Überfall beteiligt waren. Sie sollen jedoch mit hochmotorisierten Fahrzeugen unterwegs sein, meldete Ansa. © dpa-infocom, dpa:260105-930-500556/1