Datum29.12.2025 15:30
Quellewww.zeit.de
TLDRDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Ärzte bei Aufklärungsfehlern vor Operationen nicht einfach auf hypothetische Einwilligungen der Patienten verweisen können. Im konkreten Fall einer Frau, die aufgrund mangelhafter Aufklärung über Operationsrisiken Folgeschäden erlitt, hob der BGH ein vorheriges Urteil auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Patienten und fordert eine engere Auslegung der Voraussetzungen für hypothetische Einwilligungen im rechtlichen Kontext.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Medizin“. Lesen Sie jetzt „Aufklärungsfehler vor Operation - BGH stärkt Patientenrechte“. Bei Rechtsstreitigkeiten nach Behandlungs- und Aufklärungsfehlern können sich Ärzte zwar unter Umständen darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Die Voraussetzungen dafür sind laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe aber sehr eng auszulegen. Demnach muss sich eine solche hypothetische Einwilligung auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme beziehen. Hingegen könne sie nicht angenommen werden, wenn der Patient zwar in eine entsprechende, jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte. (Az. VI ZR 165/23) Im konkreten Fall war eine Frau laut BGH im Jahr 2013 wegen des Verdachts auf einen Tumor am Gehirn operiert worden. Über die Risiken des Eingriffs sei sie aber erst am Tag vorher aufgeklärt worden, statt schon bei einem vorherigen Termin. Die Operation soll mehrere Folgeschäden verursacht haben wie eine Lähmung der Augen- und Lidmuskulatur, welche die Sehfähigkeit erheblich beeinträchtige. Die Klägerin fordere daher Schadenersatz. Das Landgericht Kiel hatte die Klage den Angaben nach abgewiesen. Die Berufung, mit der die Frau ihre Ansprüche nur noch auf eine mangelhafte Aufklärung gestützt hat, wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig zurück. Dies sei unter anderem davon ausgegangen, dass die Klägerin die Einwilligung zur OP auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt hätte und den Eingriff in gleicher Weise von der Beklagten hätte durchführen lassen. Das hält laut dem BGH einer rechtlichen Prüfung aber nicht stand, weil der Passus zur hypothetischen Einwilligung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enger ausgelegt werden müsse. Daher hob der sechste Zivilsenat in Karlsruhe das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. © dpa-infocom, dpa:251229-930-476985/1