Eigenbedarf: Mann darf Schwiegermutter den Mietvertrag kündigen

Datum14.10.2025 16:58

Quellewww.spiegel.de

TLDREin Mann darf nach der Trennung von seiner Ehefrau die von seiner Schwiegermutter bewohnte Immobilie kündigen, um selbst dort zu wohnen, entschied das Oberlandesgericht Celle. Die Ex-Frau muss zustimmen, aber ihre wirtschaftlichen Interessen sind nicht erheblich betroffen, da sie eine Nutzungsentschädigung erhält. Das Gericht sah die Möglichkeit für die Schwiegermutter, eine andere Wohnung zu finden, als gegeben an. Damit wog der Anspruch des Miteigentümers schwerer als das Wohnrecht der Schwiegermutter.

InhaltNach der Trennung von seiner Frau wollte ein Mann in seine Zweitimmobilie ziehen, doch dort wohnt die Schwiegermutter. Ein Gericht entschied nun: Die Ex-Partnerin muss der Kündigung des Mietverhältnisses zustimmen. Nach der Trennung eines Ehepaares muss die Schwiegermutter ihr Wohnhaus räumen. Ein Mann hat vor Gericht durchgesetzt, dass er die von seiner Schwiegermutter bewohnte Immobilie selbst nutzen darf – auch wenn seine Ex-Frau den Mietvertrag nicht kündigen möchte. Das entschied das Oberlandesgericht Celle  . Konkret hatte sich ein Ärzteehepaar getrennt. Die Ehefrau lebte mit den Kindern weiterhin im ehemaligen Familienhaus, während der Mann zunächst in Praxisräume und später in ein gemietetes Haus zog. Dieses stand ihm jedoch nur befristet zur Verfügung. Zum gemeinsamen Vermögen des Ex-Paares gehörte auch eine Immobilie, in der die Mutter der Frau zu günstigen Konditionen wohnte. Der Mann beanspruchte das Haus für sich, da es näher bei den Kindern lag und besser geeignet sei. Das Gericht gab dem Mann recht: Die Ex-Partnerin muss der Kündigung des Mietverhältnisses zustimmen. Als Miteigentümer darf der Mann Eigenbedarf geltend machen, solange die Interessen der Ex-Partnerin nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Das Gericht argumentierte, dass die Schwiegermutter mit ihren Einkünften eine andere Wohnung anmieten oder kaufen könne. Auch die wirtschaftlichen Interessen der Frau sah das Gericht nicht verletzt, da ihr bis zur Scheidung eine Nutzungsentschädigung zusteht. Zwar erkannte das Gericht an, dass auch die Mutter der Frau zu den Personen zählt, für die Eigenbedarf geltend gemacht werden kann. Doch in der Abwägung zwischen dem Nutzungsrecht eines Miteigentümers und dem Wohnrecht eines Familienangehörigen wiegt der Anspruch des Miteigentümers schwerer.