Datum16.12.2025 17:45
Quellewww.zeit.de
TLDRDas Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass das Haus der Geschichte der Presse den Namen des Verkäufers des berühmten Schabowski-Zettels offenbaren muss. Dies geschieht im Rahmen eines Berufungsverfahrens, in dem ein Chefreporter Informationen für eine Recherche fordert. Das Gericht sieht das Informationsinteresse der Presse als übergeordnet gegenüber der Anonymität des Verkäufers. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wurde.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Mündliche Verhandlung“. Lesen Sie jetzt „Urteil: Verkäufer des Schabowski-Zettels nicht länger anonym“. Das Haus der Geschichte in Bonn muss einem Urteil zufolge der Presse Auskunft darüber geben, wer den berühmten Zettel von Günter Schabowski verkauft hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Berufungsverfahren entschieden. In dem Streit fordert der Chefreporter einer überregionalen Tageszeitung vom Haus der Geschichte die Namen der Verkäufer für seine Recherche zu einem Dokument der Zeitgeschichte. Zu Recht, wie das OVG jetzt entschieden hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht in Münster ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Politbüromitglied Günter Schabowski hatte am 9. November 1989 bei einer Pressekonferenz neue Reiseregelungen für DDR-Bürger verkündet und Details dazu von einem Zettel abgelesen. Kurz darauf öffnete sich ungewollt von der Staatsführung die Mauer. Das Haus der Geschichte konnte das Original für seine Ausstellung für 25.000 Euro kaufen. Aber: Dies gelang nur mit der Zusage, dass die Verkäufer anonym bleiben konnten. Nach Ansicht des Gerichts kann dies nicht so bleiben. Die Presse habe Anspruch auf die Information. Dies hatte auch das Verwaltungsgericht Köln in der Vorinstanz so entschieden. Allerdings liege es dann in der Verantwortung des recherchierenden Journalisten, ob die Information zur Person dann auch veröffentlicht werde. Die Begründung für das OVG-Urteil: Das Informationsinteresse der Presse überwiegt die Vertraulichkeitsinteressen des Verkäufers und der beklagten Stiftung. "Die Weitergabe der in Rede stehenden personenbezogenen Daten an den Kläger betrifft allein die Sozialsphäre des Zweitverkäufers", sagte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Besondere, über den Wunsch nach Anonymität hinausgehende Gründe liegen laut OVG nicht vor. © dpa-infocom, dpa:251216-930-432615/1