Datum15.12.2025 17:30
Quellewww.zeit.de
TLDRDas nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht prüft den Auskunftsanspruch eines Reporters bezüglich eines Zettels von Günter Schabowski, der den Mauerfall am 9. November 1989 einleitete. Der Reporter fordert Informationen über die Verkäufer des Originals, das das Haus der Geschichte aufgrund zugesicherter Anonymität nicht preisgeben möchte. Neben dem Presserecht wird auch das Informationsfreiheitsgesetz als Grundlage für den Anspruch betrachtet. Ein vorhergehendes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln gab dem Reporter Recht und ließ eine Berufung zu.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Mündliche Verhandlung“. Lesen Sie jetzt „NRW-OVG prüft Auskunftsanspruch zum Mauerfall-Dokument“. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster beschäftigt sich am Dienstag (11.00 Uhr) mit einem der Publikumslieblinge der neu konzipierten Ausstellung im Haus der Geschichte in Bonn: Dem berühmten Zettel von Günter Schabowski, auf dem das Politbüromitglied sich für eine Pressekonferenz am 9. November 1989 die neue Reisereglung für DDR-Bürger notiert hatte ("Sofort, unverzüglich"). Kurz darauf öffnete sich in Berlin ungewollt die Mauer. Seit Jahren fordert der Reporter einer überregionalen Tageszeitung für seine Recherche Informationen zu dem Original. Er möchte die Namen der Verkäufer erfahren und beruft sich dabei auf den ihm presserechtlich zustehenden Auskunftsanspruch. Das Haus der Geschichte, das von einer Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird, verweigert die geforderten Angaben, weil den Verkäufern bei den Verhandlungen Anonymität zugesichert worden war. Das Museum hatte den Zettel für 25.000 Euro erworben. In der Ausstellung können Besucher sich Nachdrucke des Zettels mit nach Hause nehmen. Im Streit zwischen dem Reporter und dem Haus der Geschichte ist am Oberverwaltungsgericht noch ein weiteres Verfahren anhängig. Der Kläger versucht neben dem Presserecht, um das es an diesem Dienstag geht, auch über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ans Ziel zu kommen. Hier muss ebenfalls noch der 15. Senat entscheiden. Einen Termin gibt es bislang nicht. In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Köln dem Kläger recht gegeben und die Berufung ans OVG zugelassen. © dpa-infocom, dpa:251215-930-427845/1