Haus der Geschichte: "Sofort, unverzüglich": Streit um Schabowski-Zettel vor OVG

Datum11.12.2025 11:35

Quellewww.zeit.de

TLDRDer Streit um den Schabowski-Zettel, der zur Maueröffnung am 9. November 1989 führte, beschäftigt das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG). Der Journalist fordert vom Haus der Geschichte die Nennung der Verkäufer, um seiner Recherche nachzugehen. Das Museum verweigert die Angaben aufgrund zugesicherter Anonymität und argumentiert, dass es sonst seine Wettbewerbsfähigkeit gefährde. Ein vorheriges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln gab dem Kläger recht, woraufhin das OVG die Berufung zuließ. Der Rechtsstreit geht nun weiter.

InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Haus der Geschichte“. Lesen Sie jetzt „"Sofort, unverzüglich": Streit um Schabowski-Zettel vor OVG“. Der Streit um den sogenannten Schabowski-Zettel beschäftigt am kommenden Dienstag (16. Dezember) das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster. SED-Politbüromitglied Günter Schabowski ging am 9. November 1989 in die Geschichte ein, als er bei einer Pressekonferenz auf die Frage, ab wann die neuen Reiseregelungen für DDR-Bürger gelten würde, antwortete: "Sofort, unverzüglich." Wenig später führten diese Worte zur ungewollten Maueröffnung in Berlin.  Das Haus der Geschichte in Bonn sicherte sich den Sprechzettel Schabowskis für seine Ausstellung, doch seit Jahren gibt es Streit um das Dokument.  Der Journalist einer überregionalen Tageszeitung fordert für seine Recherche vom Haus der Geschichte die Nennung der Namen des Erst- und Zweitverkäufers. Bei der Klage beruft sich der Reporter auf seinen ihm presserechtlich zustehenden Auskunftsanspruch. Das Haus der Geschichte, das von einer Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird, verweigert die geforderten Angaben, weil den Verkäufern bei den Verhandlungen Anonymität zugesichert worden war. Das Museum hatte den Zettel für 25.000 Euro erworben.  Das Haus der Geschichte argumentiert, dass es seinen Stiftungszweck nicht erfüllen könne, wenn potenziellen Verkäufern von Ausstellungsstücken die gewünschte Anonymität nicht zugesichert werden könne. Auf dem Markt konkurriere die Stiftung mit privaten Sammlungen und Museen, eine Wettbewerbsfähig sei dann nicht mehr gegeben.  In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Köln allerdings dem Kläger recht gegeben. Das Haus der Geschichte müsste nach diesem Urteil die Auskunft erteilen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster ließ daraufhin die Berufung in der Sache zu, so dass der Streit nun weitergeht. © dpa-infocom, dpa:251211-930-409494/1