Gerichtsbeschluss: Köln muss Zwangsgeld zahlen – OVG rügt Umgang mit Partylärm

Datum17.08.2026 11:05

Quellewww.zeit.de

TLDRDas Oberverwaltungsgericht NRW verurteilt Köln zu einem Zwangsgeld von 5.000 Euro wegen unzureichender Lärmbekämpfung am Brüsseler Platz. Trotz eines Konzepts und eines Alkoholverbots überschreiten die Lärmwerte im Sommer regelmäßig Gesundheitsgrenzen. Das Gericht kritisiert die Stadt, da sie einem früheren Urteil nicht nachkommt und die Anwohner weiterhin gesundheitlich beeinträchtigt. Die Beschwerde der Stadt wurde abgewiesen.

InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Gerichtsbeschluss“. Lesen Sie jetzt „Köln muss Zwangsgeld zahlen – OVG rügt Umgang mit Partylärm“. Die Stadt Köln macht zu wenig, um die Lärmbelastung für die Anwohner am Brüsseler Platz zu verhindern und muss deshalb ein Zwangsgeld von 5.000 Euro zahlen. Das Oberverwaltungsgericht für Land Nordrhein-Westfalen hat eine entsprechende Entscheidung aus der Vorinstanz des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Der Beschluss vom 14. August ist nicht anfechtbar, wie das OVG mitteilte. Die 5.000 Euro fließen in die Staatskasse. Der Brüsseler Platz gilt besonders in den Sommermonaten als Treffpunkt von Feiernden in Köln. Seit Jahren gibt es vor den Gerichten Streit um den Partylärm am Abend und in der Nacht. In seiner Begründung kritisiert das Gericht die Stadt deutlich. Köln komme einem rechtskräftigen Urteil des Gerichts in Münster vom 11. September 2024 nicht hinreichend nach.  Hintergrund ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln nach Beschwerden von Anwohnern. Die hatten beklagt, dass die Stadt nach dem OVG-Urteil nicht genug gegen Lärm abends und nachts rund um den Brüsseler Platz tue. Die Ruhestörungen seien gesundheitsgefährdend. Dem schloss sich das OVG jetzt in einer Eilentscheidung an. Zwar habe die Stadt ein Konzept vorgelegt und sei bemüht. Das seit 2025 ausgesprochene Alkoholverbot ab 21 Uhr dem Platz greife zwar und die Lärmwerte seien niedriger als in den Jahren zuvor.  Aber im Mai 2026 lagen die Werte noch immer über der Grenze der Gesundheitsgefahr von 60 Dezibel oder nur knapp darunter. Deshalb sei damit zu rechnen, so der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts, dass es in den Sommermonaten bei einer höheren Zahl von Besuchern auf dem Platz zu einer weiteren unzumutbaren Beeinträchtigung für die Anwohner kommen werde. Die Beschwerde der Stadt Köln gegen die Entscheidung aus der Vorinstanz wies das OVG ab. Die aufgeführten Argumente der Stadt seien zum Teil nicht nachvollziehbar. "Der Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass die Überschreitungen nur "geringfügig" seien und die Lärmschwelle an etlichen Tagen eingehalten worden sei, liegt neben der Sache", übte das OVG deutliche Kritik. Es gehe um Gesundheitsgefährdung und nicht um lediglich seltene Ereignisse, wie von der Stadt behauptet. Das kritisierte Geschehen auf dem Platz wiederhole sich seit Jahren, so das Gericht in der Beschluss-Begründung. © dpa-infocom, dpa:260817-930-541095/1