Datum10.08.2026 17:15
Quellewww.zeit.de
TLDRLina E.s Anwalt kündigt Verfassungsbeschwerde gegen die Beugehaft seiner Mandantin an, die wegen Aussageverweigerung im "Antifa-Ost"-Prozess vom OLG Dresden angeordnet und vom BGH bestätigt wurde. Die Beschwerde soll die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts und das Selbstbelastungsverbot thematisieren. Zuvor hatte Lina E. eine Aussage zu bereits verjährten Taten verweigert und gegen die Beugehaft sowie ein Ordnungsgeld Beschwerde eingelegt. Der BGH begründete seine Entscheidung, dass sie sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen könne, da sie bereits rechtskräftig verurteilt sei.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Prozess“. Lesen Sie jetzt „Beugehaft für Lina E. – Verfassungsbeschwerde angekündigt“. Der Anwalt von Lina E. will Verfassungsbeschwerde dagegen einlegen, dass die Linksextremistin wegen einer verweigerten Zeugenaussage in Beugehaft genommen werden soll. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte diese Zwangsmaßnahme angeordnet, der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sie bestätigt. "Die Verfassungsbeschwerde wird im Laufe dieser Woche beim Bundesverfassungsgericht eingereicht", teilte Anwalt Erkan Zünbül mit. Im Mittelpunkt sollten die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts sowie der Grundsatz, sich selbst nicht belasten zu müssen, stehen. Zuvor hatten andere Medien berichtet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes füge sich in eine bedenkliche Entwicklung ein, bei der rechtsstaatliche Verfahrensgarantien zunehmend eingeschränkt würden, erklärte Zünbül. "Ein funktionierender Rechtsstaat misst sich nicht allein an einer effektiven Strafverfolgung, sondern ebenso an der konsequenten Wahrung der Verfahrensrechte aller Verfahrensbeteiligten." Ende Juni hatte das OLG eine sechsmonatige Beugehaft angeordnet, nachdem Lina E. im neuen Antifa-Ost-Prozess die Aussage als Zeugin verweigert hatte. Beugehaft ist ein gerichtliches Druckmittel, das eine Person dazu zwingen soll, eine Zeugenaussage zu tätigen. Gegen Lina E. wurde zudem ein Ordnungsgeld von 750 Euro verhängt. Sie sollte sich zu den Taten äußern, für die sie 2023 verurteilt worden war. Gegen diese Entscheidung hatte Lina E. Beschwerde eingereicht. Der BGH verwarf diese. Lina E. könne sich nicht auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen, da sie zu den Taten, zu denen sie aussagen soll, bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, so der BGH. © dpa-infocom, dpa:260810-930-510292/1