Datum04.08.2026 13:26
Quellewww.zeit.de
TLDRDas Sozialgericht München hat entschieden, dass ein Ausrutschen während einer betrieblichen Massage kein Arbeitsunfall ist. Die Richter begründeten dies damit, dass die Teilnahme an solchen Angeboten primär dem persönlichen Erholungsinteresse dient und nicht dem Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung unterliegt. Auch Kostenübernahme oder Freistellung ändern daran nichts. Der Weg zum Massageraum und die Massage selbst gelten als unversichert, da sie dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Sozialgericht entscheidet“. Lesen Sie jetzt „Ausrutschen bei Massage im Betrieb ist kein Arbeitsunfall“. Der Sturz einer Mitarbeiterin im betriebseigenen Massageraum während der Arbeitszeit ist kein Arbeitsunfall. Das Sozialgericht München urteilte in einem entsprechenden Fall. Die Begründung: Wer ein freiwilliges Massageangebot im Betrieb wahrnimmt, handle vor allem aus persönlichem Interesse an Erholung und Entspannung, teilte das Gericht mit. Die Richter stellten demnach klar, dass weder die Kostenübernahme der Massage durch den Arbeitgeber noch die Freistellung während der Arbeitszeit den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz automatisch ausweiten. In dem Fall hatte die Mitarbeiterin eines Münchner Unternehmens über das betriebsinterne Portal ihres Arbeitgebers einen Termin für eine Schulter- und Nackenmassage gebucht. Das Angebot stand allen Beschäftigten als freiwillige Leistung des Arbeitgebers allen Mitarbeitenden während der Arbeitszeit zur Verfügung. Beim Betreten des Massageraums rutschte die Frau jedoch wegen Massageöls auf dem Boden aus. Sie zog sich eine Kniegelenkprellung und einen Außenmeniskusriss zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auch das Sozialgericht wies die Klage ab. Eine individuelle Massage, selbst wenn sie zur Prävention von arbeitsbedingten Nackenbeschwerden diene, gehöre grundsätzlich zum unversicherten, persönlichen Lebensbereich, hieß es weiter. Auch der Weg zum Massageplatz gelte als unversichert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. © dpa-infocom, dpa:260804-930-482569/1