Datum03.08.2026 18:17
Quellewww.zeit.de
TLDRDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Ausweisung eines Syrers bestätigt, der einen Polizisten schwer verletzt hatte. Der Mann wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Haft verurteilt. Das Gericht begründete die Ausweisung mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse, der Wiederholungsgefahr und generalpräventiven Gründen. Die Rechte des Mannes auf Verbleib wurden als nicht ausreichend gewichtig eingestuft.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Verwaltungsgericht“. Lesen Sie jetzt „Gericht: Ausweisung nach Angriff auf Polizisten rechtmäßig“. Die Stadt Gelsenkirchen darf einen Syrer aus Deutschland ausweisen, der einen Polizisten in Greifswald 2022 schwer verletzt hat. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, wie es mitteilte. Der Mann hatte den Polizeibeamten im September 2022 vor einem Club so schwer verletzt, dass dieser bleibende gesundheitliche Schäden davon trug. Das Amtsgericht Greifswald hatte den Mann im Mai 2023 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der damals 24-Jährige hatte den Beamten vor dem Club so attackiert, dass dieser stürzte, mit dem Kopf auf Beton aufschlug und notoperiert werden musste, wie es damals im Prozess in Greifswald hieß. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist der Polizist dienstunfähig, auf einen Rollator angewiesen und durch dieses Ereignis psychisch schwer betroffen. Der Syrer war nach seiner Haft nach Gelsenkirchen umgezogen, die Stadt wies ihn im Mai dieses Jahres aus Deutschland aus und drohte ihm eine Abschiebung nach Syrien an. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Eilantrag des Mannes gegen diese städtische Ordnungsverfügung nun ab. Die Ausweisung sei offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse daran, die Ausweisung sofort zu vollziehen, überwiege das private Interesse des Syrers. Von dem Mann gehe eine Wiederholungsgefahr aus. Eine Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen rechtmäßig, weil sie Ausländer in vergleichbaren Situationen von einer Straffälligkeit abschrecken könne. Das Gericht betonte, der Syrer habe "einem Repräsentanten des deutschen Rechtsstaates schwersten Schaden zugefügt, der den Geschädigten voraussichtlich sein Leben lang beeinträchtigen wird". Der Antragsteller habe "keine hinreichend gewichtigen Bleibeinteressen" und er könne sich auch nicht auf die angeführten unzumutbaren Bedingungen in Syrien berufen, hieß es weiter. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim NRW-Oberverwaltungsgericht möglich. © dpa-infocom, dpa:260803-930-479392/1