Datum27.07.2026 17:01
Quellewww.zeit.de
TLDRNach dem Anschlag auf den Berliner CSD, bei dem eine Frau getötet und 29 Menschen verletzt wurden, wurde der mutmaßliche Täter, Abdul B., von der Polizei erschossen. Obwohl den Behörden als "Gefährder" bekannt, wurde ein Haftbefehl gegen ihn nach sechs Monaten Untersuchungshaft aufgehoben. Das Gericht erachtete die Untersuchungshaft als ausreichend und verzichtete auf eine sofortige Bewährungsentscheidung, da dies bei deutschen Staatsbürgern und nach Jugendstrafrecht üblich sei. Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung eingelegt.
InhaltDie Berliner Justiz hatte einen Haftbefehl gegen den mutmaßlichen Attentäter aufgehoben. Grund dafür war offenbar vor allem seine Zeit in Untersuchungshaft. Ein Überblick Nach dem mutmaßlich islamistischen Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day (CSD) am Samstag, bei dem eine Frau getötet und 29 weitere Menschen verletzt wurden, bleiben viele Fragen offen. Der mutmaßliche Attentäter Abdul B. wurde am Sonntag von der Polizei in Spandau erschossen. B. war den Behörden bekannt und mehrfach verurteilt worden, er galt als sogenannter Gefährder. Warum wurde ein Haftbefehl gegen ihn trotzdem aufgehoben? Hätte die Justiz anders handeln können? Ein Überblick Abdul B. wurde vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten zweimal verurteilt, wie auch die ZEIT berichtet hatte: 2022 wegen Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung und im Mai dieses Jahres wegen Versuchen, sich in Syrien der Terrororganisation "Islamischer Staat" anzuschließen. Das letzte Urteil beinhaltete eine Jugendstrafe von 22 Monaten Gefängnis sowie regelmäßige Beratungsgespräche. Es wurde explizit nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass B. keine weiteren Straftaten begehe, heißt es im Urteilstext. Trotzdem beschloss das Gericht eine sogenannte Vorbewährung – eine Möglichkeit, die das deutsche Jugendstrafrecht bietet. Ob die Strafe doch zur Bewährung ausgesetzt wird, sollte so erst sechs Monate später entschieden werden. Voraussetzungen dafür waren auch, dass B. seinen Auflagen nachkommt, regelmäßig Beratungsgespräche besucht und sich straffrei verhält. Zeitgleich wurde der Haftbefehl gegen B. nach sechs Monaten in deutscher Untersuchungshaft aufgehoben: B. kam frei. Die Staatsanwaltschaft ging in Berufung, weil sie eine Jugendstrafe mit einer längeren Haftzeit erreichen und den Mann in der Untersuchungshaft behalten wollte. Aufgrund dessen war das Urteil des Amtsgerichts bisher nicht rechtskräftig. Eine Sprecherin des Berliner Strafgerichts bezeichnete die Aufhebung des Haftbefehls gegen den mutmaßlichen Attentäter vom Mai diesen Jahres als "nicht ungewöhnlich". Grund dafür sei gewesen, dass das Gericht eine Strafe von einem Jahr und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet habe und die Untersuchungshaft anzurechnen sei. Sechs Monate Untersuchungshaft seien bei einem deutschen Staatsangehörigen, der noch dazu sowohl zur Tatzeit als auch bei Urteilsverkündung Heranwachsender war, schon vergleichsweise lang, sagte die Sprecherin. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen müssten Flucht-, Wiederholungs- oder Verdeckungsabsicht als Haftgrund gegeben sein, was bei einem derartigen Strafmaß und einem Verurteilten mit deutschem Pass verneint worden sei. Das Amtsgericht hätte der Staatsanwaltschaft folgen und eine höhere Strafe verhängen können. Wenn das Gericht zugleich eine weitere Gefahr durch den Mann gesehen hätte, hätte es den Haftbefehl und die Untersuchungshaft aufrechterhalten können, sodass eine Freilassung nicht erfolgt wäre. Bekannt ist aber auch, dass längere Gefängnisaufenthalte und schlechter Einfluss weiterer Gefangener zu weiteren Radikalisierungen führen können. Das Gericht setzte stattdessen auf Bewährungshelfer, Beratungen und bewährte Strategien zur sogenannten Deradikalisierung. Dieser Artikel wird weiter aktualisiert.