Datum24.07.2026 16:19
Quellewww.zeit.de
TLDRDer BUND verlor vor dem OVG Münster im Streit um ein expropririertes Grundstück am Hambach-Tagebau. Das Gericht entschied, dass die Grundabtretung nicht aufgehoben werden kann, da der Zweck des Tagebaubetriebs, inklusive Rekultivierung, fortbesteht. Dies begründet die Notwendigkeit der Fläche für
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Urteil“. Lesen Sie jetzt „BUND scheitert vor Gericht im Streit um Hambach-Grundstück“. Im Streit um ein Grundstück an der Abbaukante im Braunkohlerevier Hambach hat der BUND vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster eine Niederlage erlitten. Der Landesverband Nordrhein-Westfalen klagt gegen die Enteignung des Wiesengrundstücks. Die Aufhebung der im Bergrecht sogenannten Grundabtretung kann der BUND aber nicht verlangen, hat das OVG jetzt in erster Instanz entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde möglich. Das Grundstück liegt rund 30 Meter entfernt von der Abbaukante des Tagebaus nordöstlich des Hambacher Forstes. Der BUND hatte die Fläche, die nicht bewirtschaftet wird, 1997 gekauft. In direkter Nachbarschaft zum Hambacher Forst, der zum Symbol für den Protest gegen den Abbau der Braunkohle wurde, fanden auf der Wiese immer wieder Protestaktionen statt. Nach der geänderten Planung für den Braunkohleabbau argumentierte der BUND als ehemaliger Besitzer, dass der Grund für die Enteignung nicht mehr gegeben sei. Diese Sicht teilte der 21. Senat nicht. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Enteignung seien nicht gegeben, teilte das Gericht zur Urteilsbegründung mit. "Der Enteignungszweck – die Errichtung und Führung des Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle Tagebau Hambach und der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen – ist nicht aufgegeben worden", heißt es in der Mitteilung des OVG. Der Tagebau werde mit gewissen Modifikationen weitergeführt. Dies führe nicht dazu, dass das im Mai 2018 enteignete Grundstück des BUND außerhalb des Tagebauvorhabens liege. Beim Hambacher Forst sei dies der Fall. Auch wenn unterhalb der Fläche keine Kohle mehr abgebaggert würde, zähle zur Führung des Tagebaubetriebs auch die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, erklärt das OVG. Der Betreiber, die RWE Power AG, hatte argumentiert, dass das Grundstück benötigt werde, um die Böschung für den geplanten See an der Stelle mit abgebaggerter Erde vom BUND-Grundstück zu sichern. Durch den Kohlekompromiss zwischen Bund, Ländern und den Energiekonzernen aus dem Jahr 2020 wurde die Abbaufläche der Braunkohle verkleinert und der Hambacher Forst blieb erhalten. © dpa-infocom, dpa:260724-930-433906/1