Datum23.07.2026 18:14
Quellewww.zeit.de
TLDREin 25-jähriger Wiederholungstäter aus Gelsenkirchen wurde wegen des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung einer 13-Jährigen zu acht Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Er hatte das Mädchen über soziale Medien kontaktiert und sich jünger ausgegeben. Aufgrund seiner Vorstrafen und der Schwere der Tat ordneten die Richter zusätzlich eine unbefristete Sicherungsverwahrung an, falls er weiterhin als gefährlich eingestuft wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Wiederholungstäter“. Lesen Sie jetzt „13-Jährige vergewaltigt: über acht Jahre Haft“. Ein vorbestrafter Sexualstraftäter aus Gelsenkirchen ist erneut wegen Kindesmissbrauchs verurteilt worden. Die Richter am Essener Landgericht haben acht Jahre und drei Monate Haft verhängt. Der 25-Jährige hatte im Oktober vergangenen Jahres über die sozialen Medien Kontakt zu einer 13-Jährigen aufgenommen. Sein eigenes Alter gab er dabei mit 15 Jahren an. Laut Urteil kam es bei anschließenden Treffen mit der Schülerin zu schweren sexuellen Übergriffen - bis hin zum ungeschützten Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte hatte im Prozess ein Geständnis abgelegt. Richter Lukas Hempel sprach von "furchtbarsten Straftaten". Der Mann habe die Schülerin "erniedrigt und benutzt" und sich auch nicht bremsen lassen, als sie gesagt habe, dass sie nicht wolle. Der Angeklagte war bereits Anfang 2021 wegen Kindesmissbrauchs verurteilt worden - zu drei Jahren und drei Monaten Jugendhaft. Nach seiner Entlassung wurde er ins KURS-Programm des Landes NRW aufgenommen - ein Überwachungs- und Präventionsprogramm für besonders rückfallgefährdete Sexualstraftäter. Zusätzlich zur Haftstrafe haben die Richter vorbehaltlich auch eine sich anschließende unbefristete Sicherungsverwahrung angeordnet - zum Schutz weiterer Kinder. Vor einer möglichen Entlassung muss damit geprüft werden, ob der Angeklagte weiterhin gefährlich ist. Das Urteil lautet auf schweren sexuellen Kindesmissbrauch und Vergewaltigung. Es ist nicht rechtskräftig. © dpa-infocom, dpa:260723-930-428724/1