Datum21.07.2026 20:38
Quellewww.zeit.de
TLDRDer AfD-Abgeordnete Ralf Stadler soll aus der Partei ausgeschlossen werden. Das Landesschiedsgericht ordnete den vorläufigen Ausschluss von seinen Mitgliedsrechten an. Stadler wehrt sich und will sich an das Bundesschiedsgericht wenden, da die Entscheidung nicht rechtskräftig sei. Hintergrund sind parteiinterne Streitigkeiten, bei denen Stadler die niederbayerische Bezirksvorsitzende und Landtagsfraktionschefin Katrin Ebner-Steiner verunglimpft haben soll. Das Schiedsgericht sieht ein strukturelles Muster parteischädigenden Verhaltens.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „AfD“. Lesen Sie jetzt „Stadler soll aus AfD ausgeschlossen werden - und wehrt sich“. Der niederbayerische AfD-Abgeordnete Ralf Stadler soll aus der Partei ausgeschlossen werden. Das geht aus einem Beschluss des Landesschiedsgerichts der Partei hervor, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Demnach soll Stadler per einstweiliger Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte ausgeschlossen werden. Zuerst hatte die "Süddeutsche Zeitung" darüber berichtet. Stadler bestätigte den Vorgang der Deutschen Presse-Agentur. Er betonte aber, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig sei, da er sich an das Bundesschiedsgericht wenden wolle. Laut der "Süddeutschen Zeitung" weist Stadler die Vorwürfe zurück. Hintergrund sind parteiinterne Streitigkeiten. Angestrengt hatte das Verfahren der niederbayerische AfD-Bezirksvorstand, der von Landtagsfraktionschefin Katrin Ebner-Steiner geführt wird. Stadler soll sie - so der Vorwurf des niederbayerischen Bezirksvorstandes - in verschiedener Weise verunglimpft haben. Das Schiedsgericht schrieb zur Begründung seiner Entscheidung, es liege nicht nur eine Vielzahl einzelner Pflichtverletzungen vor, "sondern ein strukturelles Muster parteischädigenden, unsolidarischen Verhaltens, das auf die gezielte Schwächung der Autorität von Funktionsträgern, die Störung des innerparteilichen Friedens und die Beschädigung des Ansehens der Partei gerichtet ist". © dpa-infocom, dpa:260721-930-418699/1