Corona: Vier Menschen wegen Quarantäne-Verstößen separiert

Datum20.07.2026 15:57

Quellewww.zeit.de

TLDRVier Personen in Sachsen im Alter von 14 bis 62 Jahren wurden 2021/2022 wegen Quarantäne-Verstößen zwangsweise für vier bis 13 Tage in einer staatlichen Einrichtung untergebracht. Dies geschah auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Die Maßnahme und ihre Rechtfertigung, insbesondere bei einem Jugendlichen, werden von der Opposition kritisiert, die eine lückenlose Belegung von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit fordert.

InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Corona“. Lesen Sie jetzt „Vier Menschen wegen Quarantäne-Verstößen separiert“. Während der Corona-Pandemie sind in Sachsen vier Menschen wegen Quarantäne-Verstößen vorübergehend in einer Einrichtung des Freistaates untergebracht worden. Das ergab eine Anfrage des AfD-Abgeordneten Thomas Prantl im Landtag. "In allen vier Fällen ergab sich die Ermächtigung für die Unterbringung aus dem Infektionsschutzgesetz", teilte das Innenministerium mit.  Betroffen waren Menschen im Alter von 14, 21, 26 und 62 Jahren. Sie wurden in den Jahren 2021 und 2022 zwischen vier und 13 Tagen festgehalten. Dazu hatte Sachsen eine Einrichtung im Dresdner Hammerweg für rund 19.000 Euro hergerichtet.  "Die Staatsregierung hat nicht nur über Zwangsunterbringungen gesprochen, sondern Menschen tatsächlich ihrer Freiheit beraubt - sogar einen 14-Jährigen. Wer eine solche Maßnahme anordnet, muss ihre Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Kosten lückenlos belegen", erklärte der Abgeordnete Jens Hentschel-Thöricht vom Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW). Das sei bis heute nicht erfolgt. Sozialministerin Petra Köpping (SPD) müsse sämtliche Erlasse, Weisungen und Abstimmungen offenlegen. "Insbesondere muss geklärt werden, wer die Unterbringung des 14-Jährigen anordnete, welche milderen Mittel geprüft wurden und wie das Kindeswohl berücksichtigt wurde." Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass diejenigen, die Anordnungen zur Quarantäne nicht nachkommen, zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern sind. Das kann auch in einer anderen abgeschlossenen Einrichtung geschehen. Das Grundrecht der Freiheit der Person kann insoweit eingeschränkt werden, heißt es im Gesetz. © dpa-infocom, dpa:260720-930-412617/1