Datum16.07.2026 09:35
Quellewww.zeit.de
TLDRIn Sachsen wurden 2024 613 Beißvorfälle mit Hunden registriert. Von 49 Hunden wurde Gefährlichkeit vermutet, bei 133 war sie im Einzelfall festgestellt. Das sächsische Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Hunden, das seit 2000 gilt, unterscheidet rassetypische und individuelle Gefährlichkeit. Halter gefährlicher Hunde benötigen eine Erlaubnis und müssen Auflagen wie Leinen- und Maulkorbpflicht erfüllen. Die Hundesteuer kann für gefährliche Hunde deutlich höher sein.
InhaltHier finden Sie Informationen zu dem Thema „Tiere“. Lesen Sie jetzt „Bissige Hunde: Behörden registrieren 613 Vorfälle“. In Sachsen sind im vergangenen Jahr 613 Beißvorfälle mit Hunden gemeldet worden. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 wurden im Freistaat 49 Hunde mit einer vermuteten Gefährlichkeit sowie 133 mit einer im Einzelfall festgestellten Gefährlichkeit gehalten, teilte die Landesdirektion Sachsen (LDS) als Aufsichtsbehörde mit. Zum Vergleich: 2023 wurde bei 72 Hunden im Freistaat eine Gefährlichkeit vermutet, 2022 waren es 91. "Die große Mehrheit der Hundehalterinnen und Hundehalter in Sachsen handelt verantwortungsbewusst. Unser gesetzlicher Auftrag richtet sich nicht gegen bestimmte Hunderassen oder Personen, sondern dient dem Schutz aller Menschen im Freistaat", erklärte LDS-Präsident Béla Bélafi. Entscheidend sei ein achtsamer Umgang, verlässliche Erziehung und die Bereitschaft, geltende Regeln einzuhalten. Die Zahl der festgestellten Beißattacken schwankte in den vergangenen Jahren zwischen 403 Vorfällen im Jahr 2013 und 737 im Jahr 2024. Wenn Hunde durch aggressives Verhalten auffallen oder besondere Auflagen notwendig werden, greifen in Sachsen klare gesetzliche Regelungen. Grundlage ist das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, das seit 2000 in Kraft ist. Die LDS arbeitet eng mit den Kommunen zusammen, um es praktisch umzusetzen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Hunden, bei denen eine Gefährlichkeit aufgrund der Rasse vermutet wird, und Hunden, die im Einzelfall gefährlich waren - etwa nach einem Angriff auf Menschen oder Tiere. Bei bestimmten Rassen wie American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen wird Gefährlichkeit vermutet. Das kann durch ein Gutachten eines Sachverständigen widerlegt werden. Wer einen als gefährlich eingestuften Hund halten möchte, benötigt eine Erlaubnis. Zuständig sind die Ordnungsämter der Kreisfreien Städte und Landkreise. Voraussetzung für die Erteilung sind unter anderem ein Mindestalter von 18 Jahren, persönliche Zuverlässigkeit, der Nachweis der erforderlichen Sachkunde, eine besondere Haftpflichtversicherung sowie eine verhaltensgerechte und sichere Unterbringung des Hundes. Gefährliche Hunde müssen grundsätzlich an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Auch steuerlich können Unterschiede bestehen: So erhebt etwa die Stadt Chemnitz für gefährliche Hunde eine Hundesteuer von derzeit 750 Euro jährlich, während für andere Hunde 100 Euro fällig werden. © dpa-infocom, dpa:260716-930-393009/1