Datum09.06.2026 18:06
Quellewww.spiegel.de
TLDREin Strafbefehl wegen Beleidigung des Bundeskanzlers Friedrich Merz erregte Aufsehen. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, Merz als "Verbrecher" bezeichnet zu haben, was als ehrverletzend gilt. Der Strafbefehl stützte sich auf die Beleidigung "Personen des politischen Lebens", die höhere Strafen vorsieht. Der Mann verzichtete auf Einspruch und beglich die Geldstrafe. Der genaue Kontext der Äußerung bleibt unklar.
InhaltEin Strafbefehl wegen einer eher harmlosen Beleidigung des Bundeskanzlers hat zuletzt viel Aufsehen erregt. Nun stellt sich heraus: Die Strafe erging noch wegen einer anderen, härteren Formulierung. Dieser Artikel gehört zum Angebot von SPIEGEL+. Sie können ihn auch ohne Abonnement lesen, weil er Ihnen geschenkt wurde. Dem Fall, der in den vergangenen Tagen wegen der Beleidigung des Bundeskanzlers als "Lügenfritz" Aufsehen erregte , lag mehr zugrunde als nur diese Schmähung. Laut dem Strafbefehl des Amtsgerichts Öhringen, der dem SPIEGEL inzwischen vorliegt, wird dem Beschuldigten folgende Formulierung in Bezug auf Friedrich Merz zur Last gelegt: "... genau so sieht's aus. So einen Lügenfritz nenn ich auch nicht Kanzler sondern Verbrecher". Diese Wortwahl stelle "eine ehrverletzende und sozial herabsetzende Missachtung von Bundeskanzler Friedrich Merz" dar, heißt es in dem Strafbefehl, dies sei von dem Beschuldigten auch beabsichtigt gewesen. Bei der Veröffentlichung des Kommentars auf Facebook habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass dies von einem Personenkreis wahrgenommen werden konnte, der für ihn nicht mehr überschaubar war. Den genauen Kontext der Äußerung gibt der Strafbefehl nicht wieder. Er lässt sich auch nicht ohne Weiteres rekonstruieren, da der Post inzwischen offenbar gelöscht wurde. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hatte die Herausgabe des Strafbefehls, auch in anonymisierter Form, Ende vergangener Woche noch abgelehnt. Nun ist sie aber der Aufforderung des SPIEGEL nachgekommen. Der Strafbefehl ist schon am 19. März ergangen; die Staatsanwaltschaft Heilbronn hatte kurz darauf zwar in einer Pressemitteilung erklärt, dass sie verschiedene Verfahren wegen anderer Schmähungen, etwa "Pinocchio", eingestellt hatte, aber nicht über diesen sowie einen weiteren Strafbefehl informiert. Erst vor wenigen Tagen wurde der Vorgang erstmals vom Berliner "Tagesspiegel" aufgegriffen. Der Strafbefehl stützte sich dabei nicht nur auf die einfache Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch), sondern auf die Beleidigung "gegen Personen des politischen Lebens" (§ 188 Absatz 1 Strafgesetzbuch), die eine Höchststrafe von drei statt zwei Jahren vorsieht und zudem auch ohne Strafantrag des Opfers verfolgt werden kann. Auch hier lag der Staatsanwaltschaft nach eigenen Angaben kein Strafantrag von Merz vor. Das Amtsgericht Öhringen hatte dem nicht näher bekannten Mann eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auferlegt, das entspricht annähernd einem Monatsgehalt. Der Beschuldigte hatte auf einen Einspruch verzichtet und hat nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Heilbronn die Strafe inzwischen beglichen. Bei der Frage, ob eine Schmähung als Beleidigung strafbar oder noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, kommt es neben dem exakten Wortlaut auf die näheren Umstände, vor allem den Kontext, an . In einem Beschluss aus dem Jahr 2020 hat das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung eines Mannes, der Richter unter anderem als "Justizverbrecher" und Rechtsbeuger bezeichnet hatte, nicht beanstandet .